Finanzierung der Kindertagesbetreuung

Wie finanziert der Freistaat Bayern Kitas und Kindertagespflege – heute und ab 2027? Auf dieser Seite finden Sie kompakte Infos zu Betriebskosten- und Investitionskostenförderung, neuen Pauschalen für Personal und Qualität sowie zu Entlastungen bei Elternbeiträgen – inklusive Links zu Rechtsgrundlagen und praxisnahen FAQs.

Zwei Frauen lehnen sich an eine Wand und führen eine Unterhaltung
StMAS/LaraFreiburger

Warum wird das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz reformiert?

Die Kindertagesbetreuung in Bayern steht unter Druck: Mehr Kinder, steigende Qualitätsansprüche und Fachkräftemangel treffen auf ein kompliziertes Finanzierungssystem. Die gesetzliche Förderung deckt bisher nur einen Teil der tatsächlichen Personal- und Sachkosten; Lücken füllen Kommunen, Träger und Elternbeiträge.

Die Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes soll das ändern. Der Freistaat erhöht seinen Anteil an den laufenden Betriebskosten deutlich – im Endausbau um rund 25 Prozent – und bündelt mehrere bisher getrennte Programme im Gesetz. Kommunen und Träger erhalten dadurch mehr finanzielle Planungssicherheit und können Qualität sichern, ohne Elternbeiträge stark zu erhöhen. Gleichzeitig vereinfacht die Reform viele Verfahren, reduziert Antrags- und Prüfaufwand und schafft mehr Transparenz in der Finanzierung der Kindertagesbetreuung.

Die Reform in ihrer aktuellen Fassung umfasst im Kern folgende Änderungen:

  • Bereits nach geltender Rechtslage erhöht der Freistaat über den Qualitätsbonus einseitig seinen Anteil an der Betriebskostenförderung. Ab dem Jahr 2026 stellt er dafür rund 280 Millionen Euro zusätzlich bereit. Das entspricht einer Steigerung der staatlichen Betriebskostenförderung um mehr als zehn Prozent für die Kindertageseinrichtungen in Bayern.
  • Ab dem Jahr 2027 fließen die aus dem Bayerischen Familiengeld und dem Krippengeld freiwerdenden Mittel schrittweise in den Qualitätsbonus: rund 280 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 526 Millionen Euro im Jahr 2028 und rund 535 Millionen Euro ab dem Jahr 2029 pro Jahr.
  • Zusätzlich integriert der Freistaat bisherige zusätzliche Förderprogramme in den Qualitätsbonus, insbesondere
    • den Beitragszuschuss,
    • die Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie
    • die bisherige Erhöhung des Buchungszeitfaktors für Kinder unter drei Jahren.

Dafür sind rund 670 Millionen Euro pro Jahr eingeplant.

  • Insgesamt wächst der Qualitätsbonus damit zwischen 2025 und 2029 auf mehr als das Zehnfache seines bisherigen Umfangs an und stärkt dauerhaft die laufende Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Bayern.

  • Mit der neuen gesetzlichen Teamkräftepauschale stärkt der Freistaat gezielt die Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen. Die Pauschale ersetzt frühere Förderprogramme mit eigenen Richtlinien und Antragsverfahren und vereinfacht so die Finanzierung. Sie ergänzt die kindbezogene Betriebskostenförderung um Mittel für zusätzliche Kräfte im Team.
  • Über eine Pauschale pro genehmigtem Platz finanziert der Freistaat alle Teamkräfte, die Leitung und pädagogisches Personal unterstützen und entlasten – vor allem Hauswirtschafts- und Verwaltungskräfte sowie Assistenzkräfte. Das pädagogische Personal gewinnt dadurch mehr Zeit für die direkte Arbeit mit den Kindern.
  • Im Jahr 2027 fließen rund 284 Millionen Euro in die Teamkräftepauschale, ab dem Jahr 2028 rund 400 Millionen Euro pro Jahr. Darin enthalten sind dauerhaft rund 154,7 Millionen Euro jährlich aus Mitteln, die bisher das Bayerische Familiengeld und das Krippengeld finanziert haben. Ab dem Jahr 2030 passt das StMAS Bayern die Teamkräftepauschale regelmäßig an die Entwicklung des Basiswerts an und sichert so ihren Wert für die Praxis.

  • Der Freistaat Bayern stärkt die Kindertagespflege mit einer neuen, dynamisierten Kindertagespflegepauschale. Künftig erhält jeder Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH) einen festen Betrag pro in seinem Zuständigkeitsbereich tätiger Kindertagespflegeperson. Grundlage dafür ist die Zahl der Kindertagespflegepersonen, die in der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach den Paragrafen 98 folgende des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind.
  • Die Höhe der laufenden Geldleistung an einzelne Kindertagespflegepersonen legt weiterhin der jeweilige Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor Ort fest. Gemeinden können zusätzlich wie bisher freiwillige Zuschüsse für Großtagespflegestellen gewähren.
  • Das bisherige Fördervolumen bleibt vollständig erhalten, einschließlich der bisherigen Sonderförderung für Großtagespflege, und steigt um weitere vier Millionen Euro auf rund 45 Millionen Euro pro Jahr. Gleichzeitig verzichtet der Freistaat auf zusätzliche landesrechtliche Vorgaben zur Kindertagespflege. Es gelten die bundeseinheitlichen Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Das schafft mehr Finanzierungs­sicherheit und mehr Handlungsspielraum vor Ort bei deutlich weniger Bürokratie.

  • Zur Entbürokratisierung, zur Verstetigung der Pädagogischen Qualitätsbegleitung (PQB) und zur Stärkung der sprachlichen und digitalen Bildung stellt der Freistaat Bayern den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für jede Kindertageseinrichtung eine Funktionsstellenpauschale zur Verfügung.
  • Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Kindertageseinrichtungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Grundlage sind die Daten der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach den Paragraphen 98 folgende des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Insgesamt fließen dafür rund 29,4 Millionen Euro pro Jahr.
  • Mit diesen Mitteln kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eigene Funktionsstellen einrichten – zum Beispiel für sprachliche Bildung, digitale Bildung oder Pädagogische Qualitätsbegleitung – oder entsprechende Angebote anderer Träger, etwa der Freien Wohlfahrtspflege, einkaufen. Die konkreten Umsetzungsmodelle entwickelt eine gemeinsame Steuerungsgruppe des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales mit den Kommunalen Spitzenverbänden, den Trägerverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, Vertreterinnen und Vertretern der Regierungen sowie dem JFF – Institut für Medienpädagogik und dem Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz.

Sobald der Landtag das Gesetz verabschiedet hat, erhalten alle Bewilligungsbehörden und Träger von Kindertageseinrichtungen rechtzeitig ausführliche Informationen zu den konkreten Änderungen und zu deren Bedeutung für die praktische Umsetzung der Förderung.

(Stand: 30. April 2026)

Fließen wirklich alle staatlichen Mittel in das Kita-System oder wird etwas eingespart?

Alle aus den Familienleistungen freiwerdenden Mittel ins Kita‑System gelenkt – es wird nichts eingespart!

Das bedeutet: Die staatliche Betriebskostenförderung steigt im Endausbau im Jahr 2029 um 25 Prozent. Unser Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Klar ist aber: Kita-Situation duldet keinen Aufschub: Daher hat der Freistaat die laufende, staatliche Förderung bereits in diesem Jahr 2026 um 10 Prozent erhöht, damit Träger und Kommunen entlastet werden und Elternbeiträge stabil bleiben. Das entspricht einem zusätzlichen Plus von rund 280 Mittlonen Euro!

"Kitas sind der erste Bildungsort außerhalb unserer Familien. Hier wächst zusammen, was zusammengehört: Beste Chancen für Kinder mit und ohne Behinderung, Kinder aus allen Familien und Kulturen. Das ist gelebte Integration. Das ist gelebte Inklusion. Und das ist mir ein Herzensanliegen. Deshalb habe ich mich dafür eingesetzt, das Fördergesetz BayKiBiG grundlegend zu reformieren. Auch in einer Zeit, in der wir jeden Euro zweimal umdrehen.
Wir erhöhen die staatlichen Mittel für die Betriebskostenförderung im Endausbau um 25 Prozent, die Kommunen werden entlastet. Wir finanzieren Teamkräfte und bauen Bürokratie ab, damit mehr Zeit und Energie dort ankommt, wo sie hingehört: bei den Kindern. Und wir schaffen Verlässlichkeit für Träger, Fachkräfte und Eltern. Jeder Euro, den wir in frühkindliche Bildung investieren, lohnt sich für die nächste Generation. Denn bei uns gilt: Starke Kinder, starkes Bayern!"
Ulrike Scharf, MdL, Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales

Betriebskostenförderung in Bayern

Kindertageseinrichtungen – dazu gehören auch Horte und Häuser für Kinder – erhalten in Bayern eine verlässliche öffentliche Finanzierung. Grundlage bildet das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Es regelt die anteilige Refinanzierung der laufenden Personal- und Sachkosten über eine kindbezogene Förderung:

  • Der Freistaat Bayern trägt einen Anteil der Betriebskosten.
  • Die Gemeinde legt einen eigenen Finanzierungsanteil dazu.
  • Beide Ebenen sichern gemeinsam einen wesentlichen Teil der laufenden Ausgaben der Einrichtungen; Träger und Elternbeiträge decken die verbleibenden Kosten.

Was ändert sich durch die BayKiBiG-Reform ab 2027?

Sie tragen Verantwortung für eine Kindertageseinrichtung und fragen sich, was die Reform konkret für Ihren Haushalt bedeutet? Ab dem 1. Januar 2027 erhöht der Freistaat seinen Anteil an den laufenden Kosten spürbar. Schritt für Schritt bis 2029 fließen deutlich mehr Mittel in den Qualitätsbonus, zusätzlich kommt eine gesetzliche Pauschale für Teamkräfte hinzu. Im Endausbau steigt die staatliche Betriebskostenförderung insgesamt um rund ein Viertel.

Für Sie heißt das: mehr verlässliche Mittel für Personal und Sachkosten, bessere Möglichkeiten, zusätzliche Entlastungskräfte einzusetzen und ein klareres, weniger kleinteiliges Fördersystem – mit dem Ziel, Qualität zu sichern und Elternbeiträge sozialverträglich zu halten.

Investitionskostenförderung in Bayern

Sie planen als Stadt, Gemeinde oder Landkreis einen Neubau, eine Erweiterung oder eine Sanierung Ihrer Kindertageseinrichtungen? Der Freistaat Bayern beteiligt sich an diesen Investitionen über Finanzhilfen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz in Verbindung mit Artikel 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.

  • Gefördert werden insbesondere:
  • Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Kindertageseinrichtungen
  • General- und Teilsanierungen
  • Erwerb und Erstausstattung von Gebäuden, ggf. auch längerfristige Provisorien (zum Beispiel Container), wenn eine ausreichende Nutzungsdauer gesichert ist.

Voraussetzung: Ihre Kommune weist in der örtlichen Bedarfsplanung den Bedarf nach, beschließt die Maßnahme und beteiligt sich finanziell an den Investitionskosten. Auf dieser Basis kann die zuständige Bezirksregierung Finanzhilfen bewilligen. So entstehen moderne Lern- und Lebensräume, die Familien entlasten und Kindern einen guten Start ermöglichen.

Bunte Kinderzeichnung mit drei Häusern, Sonne, Regenbogen, Blumen und einer lila Katze auf weißem Hintergrund.
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Was ändert sich durch die BayKiBiG-Reform ab 2027?

Die geplante Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zum 1. Januar 2027 konzentriert sich auf die Betriebskostenförderung. Die Investitionskostenförderung bleibt im Kern unverändert:

Die bisherige Vorschrift wird redaktionell neu geordnet (aus dem bisherigen Artikel 28 wird Artikel 24), Verweise werden angepasst, Inhalt und Grundprinzipien (Bedarfsanerkennung, kommunale Mitfinanzierung, Zuständigkeit der Regierungen, Zweckbindung) bleiben bestehen. Für Sie als Kommune oder Träger ändert sich damit am bewährten Förderweg für Baumaßnahmen praktisch nichts.

Personalbonus in Bayern: Förderung für zusätzlichen Personaleinsatz in Kitas

Sie möchten Ihr Kita‑Team entlasten und zusätzliche Stunden für Kinder und Leitung finanzieren? Bis Ende 2026 unterstützt der Freistaat Bayern Träger von Kindertageseinrichtungen mit einem Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus). Der Personalbonus gehört zu den Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach dem Bundesgesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (sogenanntes Gute-KiTa-Gesetz).

Sie erhalten einen pauschalen Zuschuss, wenn Sie zusätzliches pädagogisches Personal, Hauswirtschafts‑ oder Verwaltungskräfte einsetzen oder Arbeitszeiten aufstocken. Auch Praktikumsstellen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr und Teilnehmende am Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“ (KiPrax) zählen dazu.

Der Personalbonus ist eine freiwillige Leistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Ab 2027 geht er – zusammen mit der bisherigen Förderung von Assistenzkräften – in die gesetzliche Teamkräftepauschale über.

FAQs zum Personalbonus: allgemeine Infos

Kräfte sind dann zusätzlich und können beim Personalbonus berücksichtigt werden, wenn 

  • sie neu eingestellt wurden,
  • deren Arbeitszeit aufgestockt wurde (neuer Arbeitsvertrag),
  • ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und verlängert wird oder
  • das Personal in der Zeit ab dem 1. September 2020 neu angestellt wurde und hierfür bis Ende 2024 ein Leitungs- und Verwaltungs- beziehungsweise Personalbonus gewährt wurde und 
  • das Personal (beziehungsweise deren betreffende zusätzliche Arbeitszeit) nicht im Anstellungsschlüssel eingerechnet wird.

Zusätzlichkeit für den Bewilligungszeitraum 2026 liegt auch bei Personal vor, das nach Ablauf der Antragsfrist für den Personalbonus (PB) am 30. September 2025 eingestellt wurde.

Die Richtlinie zum Personalbonus wurde ab 1. September 2025 dahingehend geändert, dass die maximale berücksichtigungsfähige Wochenstundenzahl von bisher 20 auf 25 Wochenstunden angehoben wurde.
Eine Ausweitung der Bonuszahlung für Bestandspersonal ist nicht möglich. Die höhere Bonuszahlung kann nur für Beschäftigte bewilligt werden, die für den Bewilligungszeitraum 2025 das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen. Für die Beurteilung der Zusätzlichkeit der über die 20 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeit im Bewilligungszeitraum 2025 gilt Folgendes:

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Personalbonus kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2025 gewährt werden, rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder in der Fachkraftquote berücksichtigt werden.

Sofern im Kalenderjahr 2025 Personal neu eingestellt oder aufgestockt wurde und wegen des Ablaufs der Antragsfrist am 30. September 2025 kein Antrag auf den Personalbonus gestellt werden konnte, kann ein Personalbonus für den Bewilligungszeitraum 2026 bewilligt werden.

Die Antragstellung ist jeweils bis zum 30. September möglich. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in der Zukunft liegen. Beginn des Personalbonus ist der Kalendermonat, in dem die Maßnahme erfolgt beziehungsweise in dem die neue Kraft im KiBiG.web entsprechend dem Arbeitsvertrag eingetragen wird.

FAQs zum Personalbonus: pädagogisches Personal

Ein zusätzlicher Personaleinsatz ist nicht gegeben. Es fehlt der neue Arbeitsvertrag. Nur Stunden aus dem Anstellungsschlüssel zu nehmen, reicht nicht aus.

Pädagogisches Personal im Sinne der Richtlinie sind pädagogische Ergänzungs- und Fachkräfte, vergleiche Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG, Paragraf 16, Absatz 1). Ein Personalbonus kann aber auch für Drittkräfte bewilligt werden (Hauswirtschafts- oder Verwaltungskraft). Generell sind die Kräfte entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich einzuordnen. Übt eine sogenannte Drittkraft überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus, gilt sie als Hauswirtschaftskraft.

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind kein pädagogisches Personal nach Paragraf 16 AVBayKiBiG und somit auch nicht im Sinne der Richtlinie. Sie zählen zum therapeutischen Personal. Ein Personalbonus ist nicht möglich.

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind kein pädagogisches Personal nach Paragraf 16 AVBayKiBiG und somit auch nicht im Sinne der Richtlinie. Sie zählen zum therapeutischen Personal. Ein Personalbonus ist nicht möglich.

FAQs zum Personalbonus: Hauswirtschafts- und Verwaltungskräfte

Nein, bestimmte berufliche Qualifikationen wie zum Beispiel Berufsabschlüsse sind für den Personalbonus nicht erforderlich.

Fortsetzung einer Förderung über Leitungs- und Verwaltungsbonus/Personalbonus
Sofern Hauswirtschaftskräfte über den bisherigen Leitungs- und Verwaltungsbonus beziehungsweise Personalbonus bis zum 31. Dezember 2024 gefördert wurden, wird das Fortbestehen dieser Neueinstellung oder Aufstockung als zusätzlicher Personaleinsatz anerkannt (Folgeantrag).

Einstellung vor dem 30. September 2024
Handelt es sich um einen Erstantrag und wurde die zusätzliche Kraft vor dem 30. September 2024 eingestellt, liegen die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit nicht vor und ein Personalbonus kann nicht gewährt werden.

Einstellung nach dem 30. September 2024
Wurde die Kraft nach Ablauf der Antragsfrist für den Personalbonus am 30.September 2024 eingestellt, ist die Zusätzlichkeit noch gegeben und ein Personalbonus kann gewährt werden.
Andernfalls ist eine Bewilligung des Personalbonus nur dann möglich, wenn eine Neueinstellung oder Aufstockung im laufenden Kalenderjahr vorgenommen wurde beziehungsweise wird.
 

Es ist möglich, dass die Arbeitszeit einer Kraft mit 30 Stunden auf zwei Einrichtungen mit jeweils 15 Stunden aufgeteilt wird, sofern die Kraft den beiden Einrichtungen vertraglich zugeteilt ist und für diese Einrichtungen mit dem Stundenumfang tätig wird.

Der Begriff des hauswirtschaftlichen Personals ist in der Richtlinie nicht näher definiert. Dies eröffnet einen Entscheidungsspielraum. Soll für Hauswirtschaftskräfte ein Personalbonus beantragt werden, muss ein Arbeitsvertrag mit dem Einrichtungsträger vorhanden sein, in dem die jeweiligen Tätigkeiten in der Einrichtung stundenmäßig eindeutig bestimmt sind. Das können auch Reinigungskräfte oder ein Hausmeister sein.
In jedem Fall muss die Maßgabe der Zusätzlichkeit erfüllt sein. Es muss also ein Beschäftigungsverhältnis sein, das für beziehungsweise während des laufenden Bewilligungszeitraums geschlossen beziehungsweise aufgestockt wird oder für das 2024 bereits ein Personalbonus gewährt wurde (Folgeantrag).

Wenn eine neue Hauswirtschaftskraft eingestellt wird, ist ein Personalbonus möglich. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit ist mit der Neueinstellung erfüllt, auch wenn es sich nur um einen Ersatz handelt. 

FAQs zum Personalbonus: Praktikumsstellen

Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2025 gewährt werden. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder der Fachkraftquote berücksichtigt werden.

Pro Einrichtung kann nur für eine Praktikantin oder einen Praktikanten maximal für zwölf Monate der Bonus beantragt werden.
Endet das Praktikum am 31. August, so kann ab dem 1. September für einen neuen Praktikanten oder eine neue Praktikantin der Personalbonus beantragt werden.
Für mehrere gleichzeitig besetzte Praktikumsstellen und/oder Teilnehmende am Schulversuch KiPrax können insgesamt nur fünf Wochenstunden berücksichtigt werden.

Das ist nicht möglich. Für den Personalbonus muss die Praktikumsstelle tatsächlich besetzt werden.

Ein Personalbonus ist nicht möglich. Die genannten Personen gehören nicht zum förderfähigen Personal. In der Richtlinie werden ausschließlich SEJ- und KiPrax-Praktikantinnen und -Praktikanten genannt.

Assistenzkraftförderung: Entlastung für Ihr Kita‑Team

Sie möchten Ihr Kita‑Team entlasten und flexiblere Betreuungszeiten anbieten? Der Freistaat Bayern unterstützt Sie dabei: Über eine eigene Förderrichtlinie zur Umsetzung des bundesweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (sogenanntes Gute‑KiTa‑Gesetz) fördert er die Festanstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen.

Assistenzkräfte übernehmen im Alltag viele Aufgaben, die sonst bei Erzieherinnen und Erziehern liegen. Sie schaffen Zeitfenster für direkte Arbeit mit den Kindern, für Elterngespräche und für Leitungsaufgaben – und sie erleichtern längere Öffnungszeiten und verlässliche Randzeiten.

Kinderzeichnung mit zwei hohen Bäumen links, zwei Menschen rechts, gelber Sonne oben rechts und blauem Himmel auf weißem Papier.
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Voraussetzungen für die Förderung

Damit Sie die Förderung nutzen können, braucht die Assistenzkraft eine passende Qualifikation, zum Beispiel:

  • eine abgeschlossene Qualifizierung als Tagespflegeperson oder
  • den erfolgreichen Abschluss von Modul 1, Block A des Gesamtkonzepts des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur beruflichen Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen (mindestens 160 Unterrichtseinheiten).

Erfüllt die Person diese Voraussetzungen, stellen Sie den Förderantrag nach der geltenden Richtlinie und bauen Ihr Team nachhaltig aus.

Weiterbildung und Perspektiven für Assistenzkräfte

Assistenzkräfte unterstützen nicht nur die Einrichtung, sondern investieren gleichzeitig in ihre berufliche Zukunft.

  1. Zusatzqualifikation im ersten Jahr
  • Innerhalb der ersten zwölf Monate nehmen Assistenzkräfte an Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts teil (mindestens 40 Unterrichtseinheiten).
  • Das StMAS Bayern zertifiziert diesen Kurs. Er legt die fachliche Grundlage für den Einsatz im Kita‑Alltag.
  1. Rolle im Team
  • Assistenzkräfte unterstützen pädagogische Fach‑ und Ergänzungskräfte bei der Arbeit mit den Kindern, bei der Vorbereitung von Angeboten und bei organisatorischen Aufgaben.
  • Ihr Stundenumfang zählt nicht zum Anstellungsschlüssel; die Fachkraftquote bleibt unverändert. Sie ergänzen das Team zusätzlich und verbessern die Rahmenbedingungen.
  1. Berufliche Entwicklung
  • Die Weiterbildung läuft berufsbegleitend, Praxis und Theorie greifen direkt ineinander.
  • Wer als Assistenzkraft einsteigt und weitere Voraussetzungen erfüllt, kann weitere Module des Gesamtkonzepts anschließen – ein klarer Weg in Richtung qualifizierte Tätigkeit in der Kita‑Landschaft.

Was ändert sich durch die BayKiBiG-Reform ab 2027?

Bis zum 31. Dezember 2026 fördert der Freistaat Assistenzkräfte über die bisherige Richtlinie zur Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2000) sowie über den Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus).

Mit dem geplanten Inkrafttreten der Reform zum 1. Januar 2027 geht diese Förderung in die neue gesetzliche Teamkräftepauschale über:

  • Der Begriff der Teamkräfte umfasst ausdrücklich auch Assistenzkräfte, außerdem Hauswirtschafts‑ und Verwaltungskräfte.
  • Die Förderung erfolgt dann nicht mehr über eine eigene Richtlinie mit Einzelanträgen, sondern als pauschaler Betrag je genehmigtem Platz direkt im gesetzlichen System.
  • Der Freistaat stellt dafür dauerhaft deutlich mehr Mittel bereit; die Pauschale wächst bis 2028 auf den vollen Zielbetrag an und wird ab 2030 regelmäßig an die Entwicklung der Personalkosten angepasst.

Für Sie bedeutet das: Assistenzkräfte bleiben ein fester Baustein multiprofessioneller Kita‑Teams. Ihre Finanzierung läuft künftig über die Teamkräftepauschale einfacher, planbarer und mit höherem staatlichem Anteil, während das bekannte Qualifizierungsmodell für Assistenzkräfte weiter den Rahmen für Ausbildung und berufliche Entwicklung vorgibt.

FAQs zur Assistenzkraftförderung: allgemeine Infos

Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich einer regionalen Verteilung der Mittel. Anträge werden nach dem Eingangszeitpunkt berücksichtigt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

An wen kann ich mich bei Interesse melden?

Ansprechpartner für

  • Kindertageseinrichtungen/Einrichtungsträger mit Interesse an der Einstellung einer Assistenzkraft sind zunächst die Gemeinden (Zuständigkeit Kindertagesbetreuung).
  • Personen mit Interesse am Einsatz als Assistenzkraft sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt, Bereich Kindertageseinrichtungen).

Der Förderzeitraum der Richtlinie wurde mit Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 insgesamt bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. (siehe Ziffer 9 der Richtlinie, ab dem 1. Januar 2025 in neuer Fassung abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2231_A_10881/true). Damit bestehen die Fördermöglichkeiten nach der Richtlinie – vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – für die Bewilligungszeiträume 2025 und 2026.

Es ist möglich, dass eine Person beispielsweise vormittags als Assistenzkraft in einer Kindertageseinrichtung und nachmittags als Tagespflegeperson nach den Paragrafen 43, 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im eigentlichen Sinne, also zum Beispiel in selbstständiger Tätigkeit in ihren eigenen Räumlichkeiten arbeitet. Ausgeschlossen ist selbstverständlich ein zeitgleicher Einsatz in beiden Bereichen. Dies ist förderrechtlich ausgeschlossen.

Für die Tätigkeit als Tagespflegeperson wäre dann eine förmliche „Extra“-PE nach Paragraf 43 SGB VIII unter anderem mit entsprechender Prüfung der Räumlichkeiten und der Belastbarkeit insgesamt notwendig.

Die Tätigkeit der Assistenzkraft in der Kita stellt keine Tagespflege nach Paragraf 43 SGB VIII dar. Die von der Assistenzkraft in der Kita betreuten Kinder werden nicht auf die möglichen Betreuungsverhältnisse nach Artikel 9 BayKiBiG angerechnet, sodass die Möglichkeit der Kindertagespflege außerhalb der Tätigkeit in der Kita unberührt bleibt.

Die Bundesmittel, die für das Förderprogramm eingesetzt werden, sind nach Maßgabe des KiQuTG nur für den vorschulischen Bereich bestimmt. Dementsprechend können nur Assistenzkräfte oder Tagespflegepersonen in Festanstellung gefördert werden, die Kinder bis zur Einschulung betreuen.
Eine Assistenzkraft in einer Einrichtung, die ausschließlich Schulkinder betreut, ist daher nicht förderfähig. Der Einsatz einer Assistenzkraft in einer altersgemischten Einrichtung, in der auch Schulkinder betreut werden, ist förderunschädlich.

FAQs: Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen

Eine Förderung von Assistenzkräften im Sinne der Richtlinie setzt voraus, dass

  • die Anstellung der Assistenzkraft/-kräfte in einem Arbeitsverhältnis bei einem Träger nach Artikel 3 Absatz 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung erfolgt,
  • die Bruttojahresvergütung der Assistenzkraft/-kräfte grundsätzlich die Höhe der staatlichen Förderung umfasst (unter Beachtung des Besserstellungsverbotes),
  • die Assistenzkraft/-kräfte die Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllt/erfüllen oder erfolgreich am Modul 1, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat/haben,
  • die Assistenzkraft/-kräfte eine vom StMAS zertifizierte Zusatzqualifizierung mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung) absolviert/absolvieren,
  • die Assistenzkraft/-kräfte an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden teilnimmt/teilnehmen.

Grundsätzlich gilt, dass Anträge auf die Förderung zwingend vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen sind. Bewilligungsbehörden bestimmen sich gemäß Ziffer 7.2 nach Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 BayKiBiG. Dies sind

  • bei kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltungsbehörden und
  • bei kreisfreien Gemeinden die Regierungen.

Im Einzelnen gilt für das Antrags- und Bewilligungsverfahren ab 2026:

Folgeanträge
Für bestehende Maßnahmen, die bereits im Jahr 2025 eine Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 erhalten haben und im Kalenderjahr 2026 fortgeführt werden, sind die Anträge grundsätzlich vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums von den Zuwendungsempfängern einzureichen. In Abweichung von der VV 1.5.3 Satz 1 zu Artikel 44 BayHO gelten Folgeanträge für die Assistenzkraftförderung bis zum 31. Januar 2026 als rechtzeitig gestellt. 

Es wird darauf hingewiesen, dass dies die Antragstellung auf Förderung nicht ersetzt. Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel wird zudem empfohlen, die Antragstellung möglichst frühzeitig vorzunehmen, um eine weitere Förderung der Maßnahme sicherzustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass dies die Antragstellung auf Förderung nicht ersetzt. Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel wird zudem empfohlen, die Antragstellung möglichst frühzeitig vorzunehmen, um eine weitere Förderung der Maßnahme sicherzustellen.

Erstanträge
Neue Anträge (Einstellung von Assistenzkräften ab Januar 2026) müssen zwingend vor Beginn der Maßnahme im KiBiG.web gestellt werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab Bestätigung des Antragseingangs bei der zuständigen Bewilligungsbehörde automatisch zugelassen. Die Träger müssen also keinen gesonderten Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn mehr stellen, sondern stellen nur noch einen einheitlichen Antrag auf Förderung. Eine gesonderte Bewilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns durch die Bewilligungsbehörden ist nicht mehr erforderlich.

Der Ablauf für neue Anträge ab Januar 2026 gestaltet sich wie folgt:

  • Antrag des Einrichtungsträgers auf Förderung im KiBiG.web
  • Annahme des Antrags durch die staatliche Bewilligungsstelle (entspricht „Ampelstellung gelb“ im KiBiG.web, keine weitere Handlung der Bewilligungsbehörde erforderlich), das heißt Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
  • Maßnahme kann förderunschädlich begonnen werden.
  • Bewilligung durch die zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Hinweis: Aufgrund der späten Gesetzesverlängerung durch den Bundesgesetzgeber sind Bewilligungen und Auszahlungen erst möglich, wenn der Nachtragshaushalt für 2025 verabschiedet und die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan hinterlegt sind.
  • (gegebenenfalls rückwirkende) Auszahlung beziehungsweise Abschlagszahlung

Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Entsprechend wird als förderrelevante Qualifizierungsgrundlage

  • entweder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
  • oder die erfolgreiche Teilnahme am Modul 1, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS vorausgesetzt.
  • Zusätzlich ist eine Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erforderlich (Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung).

Ein Einsatz von Assistenzkräften ausschließlich beziehungsweise überwiegend im hauswirtschaftlichen Bereich wie Küchendienst oder Ähnliches ohne Bezug zu den Kindern/ohne pädagogischen Einsatz ist nicht förderfähig. Die Förderung der Tätigkeit als Assistenzkraft setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Arbeit darin liegt, die Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit zu unterstützen und diese zu entlasten (zum Beispiel Unterstützung in der Bring- und Abholphase, bei der Aufsicht, durch Übernahme der Schlafwache, durch Vorlesen und so weiter). Sonstige Tätigkeiten – wie zum Beispiel Hilfe bei der Organisation des Kita-Alltags (Vorbereitung der Mahlzeiten, Gestaltung der Lernumgebung, Aufräumen und hauswirtschaftliche Tätigkeiten) – sind zwar möglich, müssen allerdings den wesentlich untergeordneten Anteil der zu erbringenden Leistung darstellen. Dies hat der Träger bei Ausübung seines Direktionsrechts strikt zu beachten, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden.

Assistenzkräfte unterstützen die Fach- und Ergänzungskräfte im Regelbetrieb bei der pädagogischen Arbeit. Sie sind zusätzliche Kräfte und zählen nicht in den Anstellungsschlüssel.

Generell werden zwar keine Vorgaben zum zeitlichen Umfang der Arbeitstätigkeit als Assistenzkraft vorgegeben. Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis entspricht jedoch nicht dem Zweck der Richtlinie beziehungsweise der Intention des Richtliniengebers.

Empfohlen wird ausdrücklich, eine Anstellung beziehungsweise Arbeitsverträge mit einer möglichst hohen regelmäßigen Zahl an Wochenstunden abzuschließen, um entsprechend qualitativ hochwertige Effekte in den Einrichtungen zu erzielen sowie den Assistenzkräften eine tatsächliche berufliche Alternative mit entsprechendem Einkommen zu ermöglichen.

Der Einsatz von Assistenzkräften als „Springer“ ist nur in bestimmten Konstellationen förderbar.

Aus dem Zuwendungszweck – der Entlastung und Unterstützung des pädagogischen Personals – ergibt sich eine Anforderung an eine gewisse Kontinuität des Einsatzes. Wenn die Assistenzkraft nicht speziell und ausschließlich einer Kindertageseinrichtung zugeordnet ist, muss davon ausgegangen werden, dass weder die notwendige Bindung zu den Kindern aufgebaut noch ein Grundmaß an verlässlichen Strukturen für die Kinder realisiert werden kann. Eine pauschale Rückmeldung für einen geplanten flexiblen Einsatz ohne feste Zuordnung zu einer Einrichtung ist daher grundsätzlich nicht möglich beziehungsweise muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Unproblematisch stellt sich hingegen der feste Einsatz einer Assistenzkraft in zwei Einrichtungen dar, wobei es sich in diesem Fall entsprechend um zwei Maßnahmen handelt.

Für den Einsatz als Assistenzkraft im Sinne der Richtlinie muss die Kraft

  • die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen oder
  • das Einstiegsmodul (Modul 1, Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung in Kindertageseinrichtungen des StMAS erfolgreich absolviert haben.

Für eine Anstellung als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen ist zudem nach Nummer 4.1 c) der Richtlinie eine zertifizierte Zusatzqualifizierung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (Modul 2, Block A des Gesamtkonzepts) zu absolvieren. Diese kann berufsbegleitend erfolgen und muss innerhalb eines Zeitraums von maximal zwölf Monaten ab Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden, um die Förderfähigkeit der Richtlinie zur erhalten.

Im Besonderen gilt für a) zudem, dass die „Eignungsprüfung analog der Pflegeerlaubnis nach Paragraf 43 SGB VIII gestaltet sein“ sollte – mit Ausnahme der Prüfung der räumlichen Verhältnisse. Dies ist entsprechend vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (TröffJH) festzustellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertageseinrichtung liegt. In diesem Zusammenhang gilt weiterhin: Die „Voraussetzung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis“ ist nur erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Eignung die Pflegeerlaubnis auch tatsächlich erteilt werden könnte, die betreffende Person also sofort als Kindertagespflegeperson tätig werden könnte.

Sofern ein Einsatz ausschließlich als Assistenzkraft erfolgt, ist lediglich der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis entbehrlich, das heißt, eine Feststellung der Voraussetzungen und die entsprechende Dokumentation ist ausreichend. Ausschließlich die Prüfung der räumlichen Verhältnisse ist aufgrund fehlender Relevanz ausgenommen. Alle anderen Bestandteile der Pflegeerlaubnis müssen aber geprüft werden (zum Beispiel auch Erste-Hilfe-Kurs etc.).

Sofern aus strukturellen Gründen die im Sinne der Richtlinie zuständigen Stellen beim TröffJH nicht identisch sind mit den grundsätzlich für die PE nach Paragraf 43 SGB VIII zuständigen Stellen, empfehlen wir ausdrücklich eine enge Zusammenarbeit beziehungsweise gegebenenfalls einen Austausch im Wege der Amtshilfe beim Feststellungsverfahren für die Eignung.  Dies dient auch dazu, ein möglichst einheitliches Vorgehen sicherzustellen.

Wechselt die Assistenzkraft in eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen TröffJH, so muss erneut ein Bescheid über die Eignung beziehungsweise eine Pflegeerlaubnis eingeholt werden. Ist dabei der Umfang der Qualifizierung geringer als bei dem zuständigen TröffJH, muss die Eignung durch den zuständigen TröffJH bestätigt werden.

Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1, Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.

Eine einheitliche Qualifizierung zur Pflegeerlaubnis von Tagespflegepersonen (PE nach Paragraf 43 SGB VIII) gibt es in Bayern nicht, ausgenommen eines Mindestumfangs von 160 Unterrichtseinheiten Qualifizierung für die Refinanzierung nach dem BayKiBiG. Die Voraussetzungen für die Erteilung der PE erforderlichen Grundlagen legen die TröffJH vor Ort in eigener Zuständigkeit fest. Entsprechend kann der Qualifizierungsumfang gegebenenfalls in Landkreisen auch über dem förderrelevanten Umfang liegen.

Die Eignungsprüfung durch den Träger der TröffJH entfällt, sofern die förderrelevante Qualifizierungsgrundlage über das Einstiegsmodul (Modul 1, Block A) des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung erfolgt ist.

Für die Qualifizierungsmaßnahme wurden vom Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) und dem StMAS Multiplikatorinnen und Multiplikatoren geschult. Diese führen vor Ort entsprechende Kurse durch.

Gemäß der Richtlinie muss die Assistenzkraft an Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen können analog der Qualifizierungsmaßnahme als Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) ausgelegt werden. Die Pflicht zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfällt während der Qualifizierungsphase. Dies bedeutet, dass der Zeitraum für die Erbringung des jährlichen Fortbildungssolls erst im Bewilligungsjahr nach Absolvierung der Zusatzqualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu erbringen ist.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsstunden ist zunächst auf der Arbeitsebene – also zwischen Einrichtungsträger und Assistenzkraft – zu regeln und gegebenenfalls arbeitsvertraglich festzuhalten. Ein entsprechender Nachweis erfolgt insofern durch den Einrichtungsträger. Zudem prüfen die Bewilligungsbehörden nach Nr. 7.2 der Richtlinie in Verbindung mit Artikel 29 BayKiBiG im Zuwendungsbereich der Richtlinie im Rahmen der Belegprüfung die Ableistung des verpflichtenden jährlichen Fortbildungspensums.

Die Fortbildungen sollen eine kontinuierliche fachliche Weiterentwicklung gewährleisten sowie der regelmäßigen Vernetzung dienen. Die Fortbildungsinhalte müssen sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Artikel 13 BayKiBiG und dem ersten Abschnitt der AVBayKiBiG sowie an den Inhalten des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) orientieren. Einheiten der Module 3 und 4, Block B zur Qualifizierung zur Ergänzungskraft im Rahmen des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung können für die geforderten jährlichen 15 Fortbildungsstunden grundsätzlich angerechnet werden. Ausgenommen sind jedoch Einheiten, die im Selbststudium (Selbstlerneinheiten) erfolgen, wie selbstgesteuertes Lernen, Selbstreflexion oder eigenständige Fallbearbeitungen. Diese können nicht als Fortbildungseinheiten angerechnet werden.

Die Kostenübernahme ist vor Ort zu klären.
Das Gesamtkonzept für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen ist als Selbstzahlermodell konzipiert. Das heißt, die Kurse finanzieren sich über Teilnehmerbeiträge. Diese können von den Teilnehmenden selbst entrichtet, anteilig oder ganz vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommen oder – bei zertifizierten Kursen – auch über Förderungen der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden. Staatlicherseits stehen für Qualifizierungsmaßnahmen – die Grundqualifizierung als TPP, Zusatzqualifikation als Assistenzkraft über das Gesamtkonzept im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten sowie die regelmäßigen, jährlichen Fortbildungen keine Haushaltsmittel zur Verfügung.

Grundsätzlich sind Anträge auf eine Förderung vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn führt in der Regel zum Ausschluss der Förderung.

Wenn eine bereits eingestellte Kraft jedoch bisher noch nicht die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt hat, da sie zum Beispiel keine Qualifikation zur Tagespflegeperson (TPP) durchlaufen hatte, ist der Beginn der Maßnahme die Fortführung der Beschäftigung nach Erteilung der Pflegeerlaubnis.

Wenn eine bereits angestellte Kraft die Qualifizierung und Eignung einer TPP aufweist, ist der Maßnahmebeginn die vertragliche Verpflichtung zur zertifizierten Qualifizierung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten.

Ebenso kann gegebenenfalls eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Übernahme neuer Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie als neue Maßnahme gewertet werden. Zwingend ist hierbei jedoch eine klare Trennung der Arbeitsverhältnisse (vertraglich sowie inhaltlich).

Eine Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 ist nicht möglich für Kräfte, die eine Qualifikation als pädagogische Ergänzungskraft nach Paragraf 16 Absatz 4 BayKiBiG vorweisen, oder für Kräfte, für die nach der Allgemeinverfügung generell die Zustimmung zum Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft erteilt ist. Eine Förderung ist selbst dann nicht möglich, wenn diese Personen in einer Kita ganz oder teilweise als Assistenzkraft mit entsprechendem Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Auch eine stundenweise Aufteilung ist nicht möglich.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die letzten Änderungen der Allgemeinverfügung zur Anerkennung weiterer Abschlüsse, das heißt ohne notwendige Zustimmung seitens der Bewilligungsbehörden, wie beispielsweise zu Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. Aufgrund der im Jahr 2024 unterjährig erfolgten Änderung der Allgemeinverfügung haben bis 2024 bereits erfolgte Bewilligungen auf Förderungen eines Einsatzes als Assistenzkraft im Jahr 2024 noch Bestand. Eine Förderung ab 2025 ist nicht möglich.

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich:
Für beschäftigte Assistenzkräfte, die eine Qualifizierung zur pädagogischen Ergänzungskraft (Block B, Modul 3 Gesamtkonzept) beginnen beziehungsweise begonnen haben, gilt:

  • Sie können bereits mit Beginn der Qualifizierung über eine Einzelfallzustimmung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG im Anstellungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG berücksichtigt werden. Die Entscheidung, ob ein Antrag nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG gestellt wird, ist den Trägern überlassen. Im Falle einer Einzelfallentscheidung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG ist eine (Weiter-)Förderung als Assistenzkraft ausgeschlossen.
  • Sofern von einer Antragstellung auf Einzelfallentscheidung abgesehen wird und die Arbeitszeitstunden der Kraft nicht in den Anstellungsschlüssel eingerechnet werden, ist eine Förderung als Assistenzkraft (weiterhin) möglich. Die Förderung endet mit der Zertifizierung als Ergänzungskraft in Kindertageseinrichtungen nach erfolgreichem Abschluss von Block B, Modul 4 des Gesamtkonzepts zur beruflichen Weiterbildung.

Personen, die direkt eine Qualifizierung in Block B, Modul 3 beginnen (ohne vorherigen Abschluss des Moduls 1 und/oder 2, Block A):

In diesem Fall ist eine Förderung als Assistenzkraft aufgrund fehlender Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die Person nach Beurteilung des zuständigen TröffJH die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllt (Ziff. 4.1 b der Richtlinie) und innerhalb eines Jahres Modul 2, Block A erfolgreich absolviert.

Durch die Vorgabe in Ziffer 6 Satz 4 und 5 der Richtlinie besteht sowohl die Pflicht des Zuwendungsempfängers, eine Doppelförderung auszuschließen, als auch die Möglichkeit, die Assistenzkraftförderung und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach § 82 Abs. 3 SGB III zu kombinieren.

Werden nach § 82 Abs. 3 SGB III Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem prozentualen Verhältnis zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nach den Sätzen 2 und 3 erbracht, ist die Förderung nach der Richtlinie TP 2.000 entsprechend zu reduzieren.

FAQs: Tagespflegepersonen (TPP) im Bereich der Kindertagespflege beziehungsweise in der Ersatzbetreuung

Aufgrund der sehr begrenzten Nachfrage nach Förderungen zur Anstellung von TPP durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung (im Sinne der Richtlinie) wird ausschließlich eine (Bestands-)Förderung von Maßnahmen gewährt, die bereits bis Ende 2022 gefördert wurden. Damit wird der Fortbestand der bereits initiierten Maßnahmen bis Ende 2026 gewährleistet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die verfügbaren Mittel vorrangig für die stark nachgefragten Maßnahmen (Assistenzkräfte) eingesetzt werden können.

  • Der Einsatz erfolgt nach Maßgabe des BayKiBiG, der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG.
  • Die Festanstellung hat beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (TröffJH) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden zu erfolgen.
  • Die Bruttojahresvergütung der TPP muss mindestens die Höhe der staatlichen Förderung umfassen.
  • Die TPP nimmt jährliche an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden teil.

Die Anstellung der TPP im Rahmen der Förderung nach Nummer 1.2 der Richtlinie ist ausschließlich beim TröffJH möglich. Eine Anstellung bei bzw. Weiterleitung der Förderung durch die TröffJH an freie Träger, Vereine etc. ist nicht förderfähig.
Die TPP können im Angestelltenverhältnis entweder in der Kindertagespflege im eigentlichen Sinne oder zur Ersatzbetreuung eingesetzt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss dabei mindestens 19,5 Stunden betragen.

Die Eignungsprüfung erfolgt im üblichen Verfahren durch den zuständigen TröffJH. Hierzu finden sich auch im Beitrag Orientierungshilfe zur Eignungsfeststellung des BLJA weiterführende Informationen.
Darüber hinaus wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Hinweise zur Eignungsprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII veröffentlicht.
Für ausschließliche Betreuung im Rahmen der Ersatzbetreuung ist der förmliche Akt der Pflegeerlaubnis nicht erforderlich. Siehe hierzu auch Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege.

Das Zusatzmodul von 40 Unterrichtseinheiten ist nur für den Einsatz als Assistenzkraft in Kindertageseinrichtungen erforderlich, nicht bei Festanstellung als TPP.

Elternbeiträge: Was zahlen Eltern in Bayern – und warum?

Ihr Elternbeitrag deckt einen Teil der tatsächlichen Kosten für Personal und Sachaufwand. Zusammen mit den Mitteln von Freistaat und Kommune ermöglicht er die pädagogische Arbeit, die Ausstattung und die Öffnungszeiten vor Ort. Viele Eltern erleben die Beiträge auch als Ausdruck von Wertschätzung für das Engagement der Fachkräfte, auch wenn die Belastung im Familienbudget spürbar bleibt.

Jeder Träger beziehungsweise jede Kommune legt die Beitragssätze selbst fest, meist über eine Elternbeitragssatzung. Der Freistaat Bayern schafft den gesetzlichen Rahmen und fördert die Betriebskosten, entscheidet aber nicht über die konkreten Beitragshöhen. Darum unterscheiden sich die Beiträge je nach Einrichtung und Ort.

Unterschiedliche Konzepte, Öffnungszeiten und Zusatzangebote spiegeln sich in den Elternbeiträgen wider. Sie können so ein Angebot wählen, das zu Ihren Arbeitszeiten, Ihrem Erziehungsstil und Ihrem Budget passt. Für die Einrichtungen entsteht ein Anreiz, ihr Profil klar zu beschreiben und vielfältige pädagogische Schwerpunkte zu entwickeln.

Die rechtliche Basis für den Elternbeitrag steht in Paragraf 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Träger von Kindertageseinrichtungen dürfen Beiträge erheben, wenn ein Kind ein Angebot der Kindertagesbetreuung nutzt. In der Praxis hängen die Beiträge meist von der gebuchten Betreuungszeit ab, oft auch vom Alter des Kindes und teilweise vom Einkommen der Eltern.

    Was ändert sich durch die BayKiBiG-Reform ab 2027?

    Ab dem 1. Januar 2027 verlagert der Freistaat die bisherigen Mittel für Bayerisches Familiengeld, Krippengeld und Beitragszuschuss vollständig in die Betriebskostenförderung der Kindertagesbetreuung. Diese Gelder fließen dann in den Qualitätsbonus und andere Pauschalen ein. Ziel ist eine deutlich höhere staatliche Beteiligung an den laufenden Kosten und damit mehr Stabilität und Sozialverträglichkeit bei den Elternbeiträgen.

    Die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Jugendamt und die steuerliche Entlastung bleiben bestehen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Umstellung – insbesondere das Wegfallen des Beitragszuschusses als eigener Posten – für sich genommen keinen Anlass für höhere Elternbeiträge bildet.

    Kinderzeichnung eines bunten Vogels mit lila Flügeln und regenbogenfarbenem Körper auf weißem Papier, umgeben von handschriftlichen Kritzeleien.
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    Finanzielle Entlastung für Familien mit geringem Einkommen

    Wenn Ihr Einkommen knapp ist, können Sie verschiedene Entlastungen nutzen.

    Finanzielle Entlastung für Familien mit geringem Einkommen

    Zuschüsse des Freistaats Bayern (bis Ende 2026)

    Bis zum 31. Dezember 2026 gelten zwei bayerische Zuschüsse:

    • Krippengeld: Entlastet Eltern von Kindern unter drei Jahren, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
    • Beitragszuschuss für Kindergartenkinder: Mildert den Elternbeitrag ab dem dritten Lebensjahr des Kindes bis zum Schuleintritt, indem er den Beitrag um bis zu 100 Euro pro Monat und Kind senkt.

    Kostenübernahme durch das Jugendamt

    Reicht Ihr Einkommen nicht aus, können Sie beim Jugendamt beantragen, dass es Ihren Elternbeitrag ganz oder teilweise übernimmt. Nach Paragraf 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Beiträge, wenn die Belastung für Sie und Ihr Kind wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Jugendamt helfen Ihnen, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären.

     Steuerliche Entlastung

    Kinderbetreuungskosten können Sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen:

    • Sie setzen bis zu 80 Prozent Ihrer Betreuungskosten, maximal 4 800 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz an (zum Beispiel Beiträge für Kindergarten, Hort oder Kindertagespflege).
    • Zusätzlich kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen Zuschüsse zu den Betreuungskosten zahlen. Diese Zuschüsse bleiben nach Paragraf 3 Nummer 33 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn fließen und direkt für die Betreuung eingesetzt werden.

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