Informationen zur Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus)

(519. Ausgabe vom 30.06.2023)

Die Richtlinie zum PersonalbonusExterner Link öffnet in neuem Fenster ist am 8. Juni 2023 in Kraft getreten. Anträge können ab sofort über das Modul „Personalbonus“ im Bewilligungsjahr 2023 in KiBiG.web gestellt werden.

Nachfolgerichtlinie zum Leitungs- und Verwaltungsbonus

Der Personalbonus ist die unmittelbare Nachfolgeleistung zum Leitungs- und Verwaltungsbonus. Die Richtlinien sind unmittelbar anschlussfähig. Für zusätzliches Personal, für das bisher ein Leitungs- und Verwaltungsbonus gewährt wurde, kann künftig ein Personalbonus beantragt werden.

Auf folgende wichtige Neuerungen wird hingewiesen:

  • Ein Personalbonus wird gewährt, wenn zusätzlich Personal im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden beschäftigt wird.
  • Unter „zusätzlich“ ist zu verstehen: Neueinstellung, Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit, Folgeantrag nach Leitungs- und Verwaltungsbonus
  • Unter den Begriff „Personal“ fällt: Pädagogische und hauswirtschaftliche Kräfte sowie Verwaltungskräfte, Auszubildende im Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ). Pädagogische Kräfte nur, wenn diese nicht zugleich im Anstellungsschlüssel oder in der Fachkraftquote berücksichtigt werden.
  • Das zusätzliche Personal ist im KiBiG.web zu dokumentieren. Angaben zum zusätzlichen Personal (z.B. Neueinstellung, Ausscheiden, Änderung der Stundenzahl) sind monatlich zu aktualisieren (Fördervoraussetzung!).
  • Ein Leitungskonzept muss dagegen nicht mehr vorgelegt werden.
  • Zusätzliches Personal muss konkret einer einzelnen Einrichtung zugeordnet werden. Eine Aufteilung von Arbeitsstunden ist möglich (z.B. zusätzliche Verwaltungskraft mit 30 Arbeitsstunden/Woche arbeitet 15 Stunden in Einrichtung A und 15 Stunden in Einrichtung B. Der Bonus kann für jede Einrichtung mit jeweils 15 Stunden beantragt werden).
  • Zusätzliches pädagogisches Personal, für das ein Personalbonus gewährt wird, darf nicht in den Anstellungsschlüssel eingerechnet werden und darf nicht zur Erfüllung der Fachkraftquote berücksichtigt werden.
  • Die Antragstellung erfolgt unmittelbar durch die Träger im KiBiG.web (nicht mehr durch die Gemeinde).
  • Antragsfrist für das Bewilligungsjahr 2023 ist der 30. September 2023.

Zur Berechnung des Personalbonus:

  • Die Höhe des Personalbonus ist abhängig von der Zahl der zusätzlichen Arbeitsstunden.
  • Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden zusammengezählt (z.B. 5 Stunden Verwaltungskraft + 10 Stunden Hauswirtschaftskraft = insgesamt 15 Wochenstunden)
  • Für die Besetzung von Praktikumsstellen im SEJ werden pauschal fünf Wochenstunden angerechnet (innerhalb der Höchstgrenze von 20 Wochenstunden)
  • Pauschale Bonuszahlung pro Einrichtung gestaffelt nach Wochenstunden:
    o mindestens fünf bis unter zehn Wochenstunden maximal 5 000 Euro pro Jahr
    o mindestens zehn bis unter 15 Wochenstunden maximal 10 000 Euro pro Jahr
    o mindestens 15 bis unter 20 Wochenstunden maximal 15 000 Euro pro Jahr
    o mindestens 20 Wochenstunden maximal 20 000 Euro pro Jahr
  • Es gilt das Monatsprinzip. Die Zahl der zusätzlichen Wochenstunden ist monatlich zu dokumentieren. Dementsprechend wird die Höhe des Personalbonus monatlich bestimmt (Beträge von 5.000 Euro/12 bis 20.000 Euro/12).
  • Für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen, entfällt der Personalbonus anteilig (Kürzung um ein Zwölftel).

Wichtiger Hinweis zur Antragstellung

Der Personalbonus wird erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Eine rückwirkende Bonusgewährung für vergangene Monate ist nicht mehr möglich.

Eine eng begrenzte Ausnahme gilt nur für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023, in dem keine Antragstellung möglich war. Hier ist eine rückwirkende Bonusgewährung ab Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insb. zusätzlicher Personaleinsatz und Eintragung im KiBiG.web) ausnahmsweise möglich, wenn der Antrag bis zum 31. Juli 2023 gestellt wird. Bei späterer Antragstellung kann der Bonus nur noch ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist dagegen nicht erforderlich, da es sich beim Personalbonus um eine Billigkeitsleistung und nicht um eine klassische Zuwendung handelt.

Bitte beachten Sie, dass die Haushaltsmittel begrenzt sind. Insbesondere Folgeanträge sollten daher frühzeitig gestellt werden, um eine weitere Bonuszahlung zu ermöglichen.

Bonus für Sprachfachkräfte

Ab Juli 2023 kann der Personalbonus für Sprachfachkräfte geltend gemacht werden, die bis zum 30. Juni 2023 über das Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ gefördert wurden. Der Bonus für Sprachfachkräfte ist unabhängig von einer Bonuszahlung für sonstigen zusätzlichen Personaleinsatz. Er kann also auch dann gewährt werden, wenn die Einrichtung für anderes zusätzliches Personal einen „regulären“ Personalbonus erhält.

Höhe der Bonuszahlung für Sprachfachkräfte:

  • Pauschale Bonuszahlung je besetzter, halber Sprachfachkraftstelle (mind. 19,5 Wochenstunden) in Höhe von 32.000 Euro pro Jahr (max. 16.000 Euro pro halber Sprachfachkraftstelle in 2023).
  • Sachkosten sind mit der pauschalen Bonuszahlung abgedeckt.
  • Eine Bonuszahlung erfolgt nur für Sprachfachkräfte, die bis zum 30. Juni 2023 im bisherigen Bundesprogramm gefördert wurden. Die Nachbesetzung vakanter Sprachfachkraftstellen ist grundsätzlich möglich. Eine Neuaufnahme weiterer Sprach-Kitas, die nicht bis zum 30. Juni 2023 im Bundesprogramm gefördert wurden, ist nicht möglich.
  • Die Anträge müssen für den Bewilligungszeitraum 2023 (1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023) spätestens bis zum 30. September 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web gestellt werden. Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. Außerdem ist den Bewilligungsbehörden die Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ (Bewilligungszeitraum bis 30. Juni 2023) zuzuleiten. Erst nach Erhalt und Prüfung wird der Personalbonus für Sprachfachkräfte im KiBiG.web bewilligt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung

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