(556. Ausgabe vom 06.12.2024)
Fortsetzung der Richtlinienprogramme ab 2025
Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus)
Die Richtlinie zum Personalbonus wird für zwei Jahre bis Ende 2026 verlängert. Die Bonuszahlung wird weitgehend unverändert fortgesetzt. Es erfolgen jedoch zwei Ausweitungen, die im Folgenden dargestellt werden.
a) Ausweitung: Erhöhung des maximalen Stundenumfangs
Die maximale Wochenstundenzahl für die Bonuszahlung wird von 20 auf 25 Wochenstunden angehoben. Der mögliche Höchstbetrag steigt damit von 20.000 auf 25.000 Euro pro Einrichtung.
b) Ausweitung: KiPrax
Künftig werden auch Teilnehmende am Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ für die Bonuszahlung mit einer pauschalen Anrechnung von fünf Wochenstunden berücksichtigt. Die Teilnehmenden am Schulversuch werden dabei mit den Praktikumsstellen im SEJ zusammengefasst, sodass insgesamt nur maximal fünf Wochenstunden berücksichtigt werden können. Zu dem Schulversuch, der voraussichtlich zum Schuljahr 2025/2026 starten wird, folgen zu gegebener Zeit noch ausführliche Informationen.
c) Wie bisher: Sprachfachkräfte
Die Bonuszahlung für Sprachfachkräfte (SFK) wird (wie gehabt ausschließlich für SFK-Stellen, die Teil der Übergangsfinanzierung des Bundes bis 30. Juni 2023 waren) im Jahr 2025 unverändert fortgesetzt.
Die Nichterfüllung des Anstellungsschlüssels nach § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG oder der Fachkraftquote nach § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG führt nicht zum Ausschluss der Bonuszahlung für eine SFK. Wie in Ziff. 6.1 der Konzeption des Landesprogramms zur Fortführung der Sprach-Kitas in Bayern beschrieben, kann die SFK in einer Kindertageseinrichtung nicht zugleich Leitung sein. Dies ist insbesondere bei der Nachbesetzung vakanter Stellen zu berücksichtigen.
d) Verfahren
Anträge können über das Modul „Personalbonus“ sowie ein neues Modul „Sprachfachkräfte“ in KiBiG.web gestellt werden. Die Antragsmodule werden in Kürze freigeschaltet. Sie erhalten dazu eine gesonderte Information. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel insbesondere Folgeanträge möglichst frühzeitig gestellt werden sollten, um eine weitere Bonusgewährung zu ermöglichen.
Die Förderung nach der Richtlinie ist Teil der Maßnahmen nach dem KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetz (sog. Gute-Kita-Gesetz) und wird mit Bundesmitteln refinanziert. Die Verlängerung des zunächst bis Ende 2024 befristeten Bundesgesetzes wurde erst Ende Oktober 2024 beschlossen. Dadurch verzögert sich die Auszahlung der Bundesmittel an die Länder wie bereits bei der letzten Verlängerung erheblich bis voraussichtlich Mitte 2025. Daher ist vorerst nur eine Antragstellung aber noch keine Bewilligung möglich. Die staatlichen Bewilligungsbehörden werden informiert, sobald die Bewilligungen in KiBiG.web freigeschaltet sind.
Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000)
Die Richtlinie TP 2000 wird für zwei Jahre bis Ende 2026 verlängert. Die Förderung wird inhaltlich unverändert fortgesetzt.
a) Klarstellung: Verwendung der Förderung
Es gilt auch weiterhin, dass die Fördersumme vor allem in das Arbeitnehmerbrutto fließen soll. Restbeträge können aber auch auf andere Weise der Assistenzkraftförderung zugutekommen (Akquise, Qualifizierung). Diese Optionen wurden klarstellend in den Wortlaut der Richtlinie aufgenommen.
b) Verfahren
Das Antragsmodul wird in Kürze freigeschaltet. Bewilligungen sind, wie beim Personalbonus (s.o.), vorerst noch nicht möglich. Die staatlichen Bewilligungsbehörden werden informiert, sobald die Bewilligungen in KiBiG.web freigeschaltet sind.
Für Folgeanträge (Bestandsförderung) wird der vorzeitige Vorhabenbeginn pauschal zugelassen. Dennoch sollten Folgeanträge aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel möglichst frühzeitig im Januar 2025 gestellt werden, um eine weitere Förderung zu ermöglichen.
Neue Anträge (Einstellung von Assistenzkräften ab Januar 2025) müssen weiterhin zwingend vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Auch hier wird der vorzeitige Vorhabenbeginn dann aber mit Bestätigung des Antragseingangs automatisch zugelassen.
Ablauf für neue Anträge ab Januar 2025:
- Antrag des Trägers auf Förderung im KiBiG.web
- Annahme des Antrags durch die staatliche Bewilligungsstelle (= „Ampelstellung gelb“ im KiBiG.web). Damit ist Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt.
Seitens der Kita-Träger ist keine weitere Veranlassung geboten. - Maßnahme kann (erst) jetzt begonnen werden, z.B. durch Abschluss des Arbeitsvertrags
- Bewilligung durch die zuständige Bewilligungsbehörde (im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel)
- (ggf. rückwirkende) Auszahlung
Fragen hierzu richten Sie bitte an die für Sie zuständige Bewilligungsbehörde.
Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für Sprachfachberatungen in Sprach-Kitas (Sprachfachberatungsbonus-Richtlinie)
Die Sprachfachberatungsbonus-Richtlinie wird bis 31. Dezember 2025 verlängert. Die Förderung der Sprachfachberatungen (SFB) wird (wie gehabt ausschließlich für Anstellungsträger und SFB-Stellen, die Teil der Übergangsfinanzierung des Bundes bis 30. Juni 2023 waren) im Jahr 2025 fortgesetzt.
Die Anstellungsträger der SFB wurden bereits mit E-Mail vom 11. November 2024 zur Antragstellung für das Jahr 2025 informiert.
Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (U3-Bundesmittelrichtlinie)
Die U3-Bundesmittelrichtlinie wird bis 31. Dezember 2027 verlängert. Es ergeben sich keine Änderungen.
Mit freundlichen Grüßen
Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Referat V 4 – Frühkindliche Bildung und Erziehung