Prostituiertenschutz in Bayern

Das Prostituiertenschutzgesetz bringt mehr Rechte und Sicherheit für Prostituierte in Bayern. Es setzt klare Regeln: sich anmelden und regelmäßig gesundheitlich beraten lassen, ist Pflicht. Zudem gibt es strenge Auflagen für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

Nahaufnahme von den Händen einer jungen Frau, die auf einem Sessel sitzt.
StMAS/Lara Freiburger
Zwei Frauen führen ein Beratungsgespräch. Eine der Frauen ist nur von hinten zu sehen. Im Hintergrund stehen Flyer in einem Regal.
StMAS/Lara Freiburger

Prostitution in Bayern: Rechte stärken und Schutz ermöglichen

In Deutschland dürfen sowohl Frauen als auch Männer legal in der Prostitution arbeiten. Der Bund hat das Prostituiertengesetz (ProstG) und das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erlassen, um bessere Arbeitsbedingungen und eine stärkere rechtliche Stellung zu schaffen. 
Das Prostituiertenschutzgesetz gilt seit dem 1. Juli 2017. Prostituierte profitieren von diesen drei Hauptzielen:

  • bessere Arbeits- und Lebensbedingungen
  • Stärkung ihrer Rechte 
  • Schutz vor sexueller Ausbeutung und Menschenhandel

In Bayern sind die Kommunen dafür verantwortlich, das Prostituiertenschutzgesetz umzusetzen. In Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern ist Prostitution grundsätzlich verboten.

Informationen für Prostituierte

Das Prostituiertenschutzgesetz hat klare Regeln: Personen in der Prostitution müssen sich regelmäßig gesundheitlich beraten lassen (Paragraf 10 ProstSchG) und sich offiziell anmelden (Paragraf 3 ProstSchG).

Bevor jemand in der Prostitution tätig werden darf, ist zunächst eine gesundheitliche Beratung notwendig. Diese erfolgt persönlich und muss regelmäßig wiederholt werden (Paragraf 10, Absatz 3 ProstSchG). Nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter dürfen diese Beratungen durchführen. Über eine erfolgte gesundheitliche Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist auch Voraussetzung für die Anmeldung bei der Stadt. Darüber hinaus gilt sie in ganz Deutschland und ist bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Mit der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann nun der nächste Schritt folgen: Die Person muss sich in der Stadt, in der sie hauptsächlich arbeiten möchte, persönlich anmelden. Bei der Anmeldung gibt es ein Informations- und Beratungsgespräch. Dabei gibt es wichtige Informationen etwa zu Beratungsangeboten und Hilfen in Notsituationen. Nach dem Gespräch erhält die Person eine schriftliche Anmeldebescheinigung. Auch diese Bescheinigung ist bei Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe

Wenn jemand gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räume dafür bereitstellt, heißt das Prostitutionsgewerbe. Davon gibt es verschiedene Formen wie Bordelle oder Vermittlungsdienste, zum Beispiel Escort-Agenturen. Auch das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen und die Organisation von Veranstaltungen mit sexuellen Dienstleistungen zählen dazu.

Die Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen strenge Regeln einhalten. Diese Vorschriften sollen für sichere und hygienische Arbeitsbedingungen sorgen.

In Bayern erteilen die Kommunen die erforderlichen Erlaubnisse für dieses Gewerbe.

Unterstützung und Hilfe bei sexueller Ausbeutung

Unterstützung und Hilfe bei sexueller Ausbeutung

Sexuelle Ausbeutung ist eine Form schwerer Gewalt gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Betroffen sind vor allem Mädchen und junge Frauen.

Weitere Informationen über sexuelle Ausbeutung gibt es auf der Website „Bayern gegen Gewalt“. Dort finden sich auch Hinweise auf Indikatoren für Menschenhandel sowie eine Liste spezialisierter Fachberatungsstellen.

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