Arbeits- und Tarifrecht

Auf dieser Seite finden Beschäftigte, Arbeitgeber, Betriebsräte sowie Veranstalter von Schulungen für Betriebsräte kompakte Antworten und Anlaufstellen zu den wichtigsten Fragen rund um Arbeits- und Tarifrecht in Bayern.

Nahaufnahme von tippenden Händen auf einem Laptop.
StMAS Bildpool/ Frank Bauer
Zwei Frauen schauen auf ein Tablet.
StMAS Bildpool/ Frank Bauer

FAQs für Beschäftigte

Ein Tarifvertrag gilt für Sie, wenn mindestens eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • Ihr Arbeitgeber ist tarifgebunden – also Mitglied eines Arbeitgeberverbands oder hat einen Haus-/Firmentarifvertrag abgeschlossen – und Sie sind Mitglied der zuständigen Gewerkschaft.
  • Ihr Arbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf einen bestimmten Tarifvertrag.
  • Der Tarifvertrag wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Dann gilt er im Geltungsbereich auch für nicht organisierte Arbeitgeber und Beschäftigte.

In der Praxis wenden viele tarifgebundene Arbeitgeber den Tarifvertrag auch auf Beschäftigte an, die nicht in der Gewerkschaft sind – fragen Sie im Zweifel nach.

Kurz-Check: Arbeitsvertrag lesen, im Betrieb (Betriebsrat/Personalstelle) nachfragen, ggf. Gewerkschaft kontaktieren.

Informationen zu Tarifverträgen finden Sie zudem im Tarifregister des Bundesarbeitsministeriums und im Tarifregister des Bayerischen Arbeitsministeriums.

Da gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Im Betrieb:
    Ihr Arbeitgeber muss die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge nach Paragraf 8 Tarifvertragsgesetz bekanntmachen, zum Beispiel durch Aushang, Auslage oder im Intranet.
  • Über die Gewerkschaft:
    Als Mitglied erhalten Sie den Tarifvertrag von Ihrer Gewerkschaft.
  • Über Tarifregister:
    • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Bundestarifregister (BMAS) informieren darüber, welche Tarifverträge es für Ihre Branche/Region gibt und ob sie allgemeinverbindlich sind – sie versenden aber keine vollständigen Tariftexte.
    • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifregisters im Bayerischen Arbeitsministeriums beantworten Anfragen zu Tarifverträgen in Bayern nach Möglichkeit als Service.

Wenn ein Tarifvertrag in Ihrem Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gilt – das ist der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist und Sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind –, greift das sogenannte Günstigkeitsprinzip.

Sie und Ihr Arbeitgeber dürfen von tariflichen Regelungen nur abweichen, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich zulässt oder wenn die abweichende Vereinbarung für Sie günstigere Bedingungen schafft (Paragraf 4 Absatz 3 TVG).

Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag schlechtere Bedingungen als der Tarifvertrag, setzt sich im Streitfall die tarifliche Regelung durch – Ihr Arbeitgeber kann sich dann nicht wirksam auf die schlechtere Vertragsklausel berufen.

Bessere Bedingungen (zum Beispiel mehr Urlaub als im Tarifvertrag) können Sie jederzeit individuell vereinbaren. Im Zweifel holen Sie den Rat Ihres Betriebsrats oder Ihrer Gewerkschaft ein.

Gehen Sie in drei Schritten vor:

  1. Arbeitsvertrag checken: Gibt es Hinweise wie „Es gilt der Tarifvertrag XY“?
  2. Im Betrieb nachfragen: Betriebsrat oder Personalstelle konkret fragen, ob und welcher Tarifvertrag angewendet wird.
  3. Externe Stellen nutzen:
  • Gewerkschaft kontaktieren (auch, wenn Sie über einen Beitritt nachdenken).
  • Beim Bundestarifregister des BMAS prüfen, ob für Ihre Branche/Region Tarifverträge existieren bzw. allgemeinverbindlich sind.
  • In Bayern zusätzlich das Tarifregister des Arbeitsministeriums kontaktieren.

Wichtig: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifregisters im Bayerischen Arbeitsministeriums beantworten Anfragen zu Tarifverträgen in Bayern nach Möglichkeit als Service.

FAQs für Arbeitgeber

Prüfen Sie insbesondere:

  • Arbeitgeberverband:
    Sind Sie Mitglied? Dann gelten in der Regel die Verbandstarifverträge für Ihre Branche/Region, sofern Ihr Betrieb in deren Geltungsbereich fällt.
  • Firmen-/Haustarifvertrag:
    Haben Sie selbst einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen? Dann gilt dieser für den erfassten Betrieb/das Unternehmen.
  • Allgemeinverbindliche Tarifverträge:
    Für bestimmte Branchen gelten allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, die alle Arbeitgeber und Beschäftigten im Geltungsbereich erfassen.
  • Arbeitsverträge:
    Bezugnahmeklauseln („Es gilt der Tarifvertrag XY“) können dazu führen, dass Tarifnormen auch auf nicht organisierte Beschäftigte angewendet werden.

Zur Klärung nutzen Sie außerdem das Bundestarifregister (BMAS) und – für Bayern – das Tarifregister des StMAS.

Wichtig: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifregisters im Bayerischen Arbeitsministeriums beantworten Anfragen zu Tarifverträgen in Bayern nach Möglichkeit als Service.

Ja.

Nach Paragraf 8 Tarifvertragsgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge im Betrieb bekanntzumachen.

In der Praxis kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Auslage oder Aushang in Papierform an einer für alle zugänglichen Stelle
  • Veröffentlichung im Intranet oder auf einer internen Plattform

Wichtig ist, dass alle Beschäftigten realen Zugang zu den Tariftexten haben.

Wenn kein Tarifvertrag gilt (weder Verbandstarif, noch Haus-/Firmentarif, noch Allgemeinverbindlichkeit), gelten:

  • die gesetzlichen Mindeststandards, insbesondere
    • allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
    • Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz usw.
  • die individuell vereinbarten Arbeitsverträge.

Tarifverträge können trotzdem als Orientierung dienen, zum Beispiel bei Entgeltsystemen oder Arbeitszeitmodellen. Ein „tarifloser“ Betrieb ist also kein rechtsfreier Raum – Mindeststandards müssen immer eingehalten werden.

Ja.

Sie können tarifliche Standards zum Beispiel über

  • Arbeitsverträge (Bezugnahmeklauseln) oder
  • Betriebsvereinbarungen (zusammen mit dem Betriebsrat)

freiwillig übernehmen.

Das begründet keine Tarifbindung im Sinne des TVG, kann aber für Transparenz, einheitliche Standards und Arbeitgeberattraktivität sorgen. Achten Sie auf klare Formulierungen und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

FAQs für Betriebsräte

Paragraf 37 Absatz 6 BetrVG – „erforderliche“ Schulungen

  • Inhalte: Alles, was für Ihre Betriebsratsarbeit erforderlich ist (zum Beispiel Grundlagen im BetrVG, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz).
  • Anspruch: beim Betriebsrat als Gremium.
  • Kosten: Arbeitgeber trägt Seminargebühren, Reise-/Übernachtungskosten und Entgeltfortzahlung (Paragraf 37 Absatz 6 i. V. m. Paragraf 40 Absatz 1 BetrVG).

Paragraf 37 Absatz 7 BetrVG – „nützliche“ zusätzliche Schulungen

  • Inhalte: geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die BR-Arbeit nützlich/dienlich sind (zum Beispiel Wirtschaftsfragen, Arbeitsmarkt, allgemeines Sozialrecht).
  • Anspruch: individueller Anspruch jedes BR-Mitglieds.
  • Umfang: drei Wochen pro Amtszeit, in der ersten Amtszeit vier Wochen.
  • Voraussetzung: Veranstaltung ist von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde als geeignet anerkannt.
  • Kosten: Arbeitgeber muss nur die Freistellung mit Entgeltfortzahlung gewähren; Seminarkosten und Reise/Unterkunft trägt grundsätzlich nicht der Arbeitgeber.

Über die Erforderlichkeit einer Schulung nach Paragraf 37 Absatz 6 BetrVG entscheidet der Betriebsrat als Gremium.

Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum und muss die Interessen des Betriebs und der Beschäftigten gegeneinander abwägen.

Der Arbeitgeber ist nicht die „entscheidende Instanz“ für die Erforderlichkeit; seine Ablehnung kann aber Anlass für eine Klärung im arbeitsgerichtlichen Verfahren sein.

Eine vorherige „Genehmigung“ durch den Arbeitgeber ist rechtlich nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung und Kostentragung, wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß beschlossen hat.

  1. Erst reden, dann streiten
    Suchen Sie zuerst das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Erklären Sie knapp, warum die Schulung erforderlich ist (Inhalte, aktueller Anlass, warum genau diese Personen fahren sollen) und zeigen Sie, dass Sie betriebliche Notwendigkeiten (zum Beispiel Schichtpläne, Spitzenzeiten) im Blick haben.
  2. Beschluss und Formalien prüfen
    Stellen Sie sicher, dass auf Seiten des Betriebsrats alles sauber läuft: ordnungsgemäßer Beschluss, richtige Tagesordnung, rechtzeitige und ausreichende Unterrichtung des Arbeitgebers über Seminar, Inhalt, Ort, Zeit und Teilnehmerkreis. Nur dann können Sie Ihre Ansprüche rechtssicher durchsetzen.
  3. Streitpunkt klären: Inhalt oder Zeitpunkt?
    Erforderlichkeit oder Kosten: Bestreitet der Arbeitgeber, dass die Schulung erforderlich ist oder dass er die Kosten tragen muss, klären Sie den Konflikt im Zweifel im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
    Nur der Zeitpunkt: Hält der Arbeitgeber die Schulung grundsätzlich für erforderlich, streitet aber nur über den Termin aus betrieblichen Gründen, können Sie die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich über die zeitliche Lage der Schulung.
  4. Unterstützung holen
    Holen Sie sich frühzeitig Rückendeckung: Gewerkschaft, Schulungsträger oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht können helfen, die Erforderlichkeit gut zu begründen und das richtige Verfahren (Einigungsstelle oder Arbeitsgericht) zu wählen.

FAQs für Veranstalter von Schulungen für Betriebsräte

In Bayern stellen Sie den Antrag bei der zuständigen obersten Arbeitsbehörde, also beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Ihr Antrag sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz des Trägers
  • Titel, Zielgruppe und Zielsetzung der Veranstaltung
  • Programm mit Inhalten und Zeitplan
  • Ort und Zeitraum der Veranstaltung
  • Referentinnen und Referenten mit kurzem Profil

Die Inhalte müssen für die Arbeit von Betriebsräten erkennbar dienlich sein – zum Beispiel Themen aus Mitbestimmung, Arbeits- und Sozialrecht, Wirtschaft oder Arbeitsorganisation.

Reichen Sie den Antrag mindestens 6–8 Wochen vor Seminarbeginn ein. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen Ihren Antrag und schicken Ihnen bei positiver Entscheidung einen Anerkennungsbescheid mit Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen sollten Sie in Ihren Ausschreibungen angeben, damit Betriebsräte und Arbeitgeber die Anerkennung leicht nachvollziehen können.

Wir legen im Anerkennungsbescheid fest, wofür genau die Anerkennung gilt.

In der Regel beziehen wir die Anerkennung auf ein bestimmtes Seminarkonzept – also auf Thema, Dauer, Inhalte und Zielgruppe. Das dazugehörige Aktenzeichen ordnen wir diesem Konzept zu. Aus dem Bescheid ergibt sich, ob Sie dieses anerkannte Konzept mit demselben Aktenzeichen auch mehrfach anbieten können, zum Beispiel zu mehreren Terminen oder an verschiedenen Orten.

Wenn Sie im Einzelfall nicht sicher sind, wie weit die Anerkennung reicht, wenden Sie sich am besten mit Angabe des Aktenzeichens direkt an uns.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Präsenz‑, Online‑ oder Hybridformaten. Entscheidend ist, dass es sich um eine Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im Sinn des Paragraf 37 Absatz 7 BetrVG handelt und dass wir sie als geeignet anerkennen.

Grundsätzlich kommen daher auch Online- oder Hybridseminare für eine Anerkennung in Betracht, wenn Inhalt und Konzept die Anforderungen des Paragraf 37 Absatz 7 BetrVG erfüllen. Ob ein konkretes Angebot anerkannt werden kann, hängt von der Ausgestaltung der Veranstaltung im Einzelfall ab.

Wenn Sie ein Online- oder Hybridformat planen, schildern Sie Form und didaktisches Konzept bitte bereits im Antrag. Bei offenen Fragen zu geplanten Formaten können Sie sich vorab direkt an uns wenden.

Wer regelt Löhne und Arbeitsbedingungen?

In Bayern stehen die Bedürfnisse der Beschäftigten im Mittelpunkt. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nötige Flexibilität behalten. Bürokratie soll dabei möglichst gering gehalten werden.

Arbeitsrecht ist Bundesrecht. Bayern bringt sich aktiv und konstruktiv in die Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ein und macht sich für Regelungen stark, die bestmöglich auf die Bedürfnisse der Beschäftigten und der Unternehmen abgestimmt sind.

Die Tarifautonomie der Sozialpartner – also der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – ist besonders wichtig. Sie ist in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert und gewährleistet es den Sozialpartnern, Löhne und andere Arbeitsbedingungen eigenständig auszuhandeln und in Tarifverträgen festzulegen. Der Staat hält sich an dieser Stelle raus.

Tarifregister

Das Bayerische Arbeitsministerium führt ein Tarifregister, das die in Bayern geltenden Tarifverträge auflistet – mit Ausnahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

Ein Tarifvertrag gilt, wenn alternativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten sind Mitglied in einem Arbeitgeberverband beziehungsweise in einer Gewerkschaft.
  • Im Arbeitsvertrag wird auf einen Tarifvertrag verwiesen.
  • Der Tarifvertrag wurde für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Tarifregister betreuen, sind nicht verpflichtet, Auskunft über die genauen Inhalte der Tarifverträge zu geben, und dürfen keine rechtlichen Beratungen anbieten. Anfragen zu Tarifverträgen beantworten sie jedoch als Serviceleistung nach Möglichkeit. Wer die eingetragenen Tarifverträge einsehen möchte, muss einen Termin vereinbaren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Laut Tarifvertragsgesetz (Paragraf 8 TVG) müssen Arbeitgeber die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge im Betrieb bekannt machen. Beschäftigte, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, erhalten den für sie geltenden Tarifvertrag außerdem von ihrer Gewerkschaft. Eine weitere Anlaufstelle für Informationen zu Tarifverträgen ist das zentrale Tarifregister beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bayern sollen faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen haben. Ein wichtiges Instrument dafür sind Tarifverträge und – in bestimmten Branchen – ihre Allgemeinverbindlicherklärung.

Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erfolgt nach Paragraf 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für Tarifverträge, die sich auf Bayern beziehen, ist das Bayerische Arbeitsministerium am Verfahren beteiligt – zum Beispiel durch Stellungnahmen und gegebenenfalls einen Einspruch nach Paragraf 5 TVG12.

Ein Tarifvertrag kann für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam einen Antrag.
  • Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint im öffentlichen Interesse geboten.
  • Der beim Bundesarbeitsministerium gebildete Tarifausschuss stimmt mit Mehrheit zu. Der Tarifausschuss setzt sich je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen von Gewerkschaften und Arbeitgebern zusammen.

Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag wirkt weit über die tarifgebundenen Unternehmen hinaus: Seine Rechtsnormen gelten in seinem Geltungsbereich für alle Unternehmen sowie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie Mitglied des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Um den Überblick zu behalten, erstellt das Bundesarbeitsministerium vierteljährlich ein Verzeichnis, das alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge auflistet.

Anerkennung von Bildungsmaßnahmen für Betriebsräte

Starke Betriebsräte sind der Schlüssel zu einer lebendigen Mitbestimmung. Durch Schulungen bleiben sie auf dem neuesten Stand und können die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen bestmöglich vertreten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bayerischen Arbeitsministerium prüfen Anträge von Veranstaltungsträgern mit Sitz in Bayern auf Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte nach Paragraf 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz. Damit sie die Unterlagen sorgfältig bearbeiten können, sollten Veranstalter den Antrag mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung stellen. Im Antrag geben sie Name und Sitz des Trägers, das Veranstaltungsprogramm mit Inhalten und zeitlichem Ablauf, den Veranstaltungsort sowie die Lehrkräfte und den vorgesehenen Teilnehmerkreis an.

Bevor die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Entscheidung treffen, holen sie Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Sozialpartner auf Landesebene ein. Sie erkennen eine Veranstaltung an, wenn sie diese als geeignet einschätzen. Geeignet bedeutet: Die Themen haben einen klaren Bezug zur Arbeit des Betriebsrats im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts. Bei dieser Einschätzung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bayerischen Arbeitsministerium einen gewissen Beurteilungsspielraum.

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