Die Sozialhilfe ist das letzte Auffangnetz im sozialen Sicherungssystem. Sie unterstützt Menschen in Lebenslagen, in denen weder die Rente noch Kranken-, Arbeitslosen- sowie Bürgergeld oder andere Leistungen greifen. Um diesen Menschen zu helfen, stehen verschiedene Hilfen bereit.
Sozialhilfe
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist wie ein Sicherheitsnetz. Sie fängt Menschen auf, die im Alter oder wegen gesundheitlicher Probleme um ihren Lebensunterhalt fürchten. Zwei Gruppen von Personen können Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen:
- Menschen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben
- Menschen, die über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht anderweitig sichergestellt ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Altersrente oder die Erwerbsminderungsrente den notwendigen Bedarf nicht decken. Bevor die Grundsicherung greift, muss das eigene Vermögen und Einkommen etwa aus einer Nebenbeschäftigung eingesetzt werden. Auch das Vermögen und Einkommen des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners geht vor.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst:
- den für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelsatz (das ist ein monatlicher Pauschalbetrag, der den notwendigen Lebensunterhalt, also zum Beispiel Ausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung und Strom, abdeckt)
- die Kosten für Wohnen und Heizen in angemessener Höhe
- eventuelle Mehrbedarfe für Menschen, die beispielsweise auf eine spezielle Ernährung angewiesen sind
- die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie bestimmte Vorsorgebeiträge wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Auffangleistung für alle Fälle, in denen es sonst keine Leistungen gibt. Sie ermöglicht Menschen ein Leben in Würde, wenn sie
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und
- keine anderen Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Bürgergeld erhalten.
Der Umfang der Leistung entspricht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch hier wird zunächst das Einkommen und Vermögen des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners eingesetzt.
Hilfe zur Pflege
Manche Pflegekosten werden nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen. Um diese Ausgaben zu decken, können pflegebedürftige Menschen auf die sogenannte Hilfe zur Pflege zurückgreifen. Die Hilfe zur Pflege umfasst je nach Pflegegrad sowohl Leistungen für die häusliche als auch für die (teil-)stationäre Pflege.
Auch bei der Hilfe zur Pflege muss zunächst vorhandenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Das betrifft in diesem Fall:
- das eigene Einkommen und Vermögen
- das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
- das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils bei minderjährigen, unverheirateten pflegebedürftigen Personen
Hilfen zur Gesundheit
Personen, die keine Krankenversicherung haben – weder gesetzlich noch privat –, können Hilfen zur Gesundheit erhalten. Der Umfang entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass die Kosten nicht durch das eigene Einkommen und Vermögen oder das Einkommen und Vermögen nicht getrennt lebender Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gedeckt werden können.
Zuständige Stellen
In der Regel sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen hilfebedürftige Menschen ihren Wohnsitz haben, zuständig. Beim jeweiligen Landratsamt oder der Stadt, in der sie wohnen, können hilfebedürftige Menschen einen Antrag auf folgende Leistungen stellen:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfen zur Gesundheit
Eine Ausnahme gibt es bei der Hilfe zur Pflege: Hier kümmert sich der Bezirk, in dem die hilfebedürftige Person lebt oder in dem sie vor der Aufnahme in ein Pflegeheim gelebt hat.


