Der Job ist weg, die Beziehung zerbricht, Rechnungen stapeln sich – manchmal gerät das Leben aus der Spur. Wer in die Schuldenfalle rutscht, findet in den staatlich finanzierten Insolvenzberatungsstellen professionelle Hilfe: diskret, kostenlos und lösungsorientiert.
Insolvenzberatung
Privatinsolvenz: ein Weg raus aus den Schulden
Wenn Schulden über den Kopf wachsen, braucht es einen klaren Weg zurück. Seit 1999 können auch Privat-personen ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchlaufen – genau wie Unternehmen. Nach der Insolvenzordnung (InsO) erhalten Gläubigerinnen und Gläubiger einen fairen Anteil am vorhandenen Vermögen. Gleichzeitig eröffnet sie Betroffenen einen Neuanfang: Wer das Verfahren erfolgreich abschließt, geht schuldenfrei in die Zukunft (Restschuldbefreiung).
Was seit 1. Oktober 2020 gilt:
- Ab diesem Stichtag dauert ein Insolvenzverfahren in der Regel nur noch drei Jahre – egal, ob Privat- oder Regelinsolvenz.
- Wer nach dem 30. September 2020 bereits eine Restschuldbefreiung erhalten hat, darf frühestens nach fünf Jahren erneut ein Verfahren starten.
- Nach einer erfolgreichen Entschuldung beginnt zudem eine Sperrfrist von elf Jahren, bevor eine erneute Restschuldbefreiung möglich ist. (Bei älteren Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen wurden, beträgt die Frist zehn Jahre.)
Schuldenfrei – aber wie?
Bevor ein Insolvenzverfahren startet, braucht es einen Versuch, sich außergerichtlich mit den Gläubigerinnen und Gläubigern zu einigen. Erst wenn dieser Vergleich scheitert, darf das Gericht ein Verfahren eröffnen – und genau das muss durch eine offizielle Bescheinigung nachgewiesen werden.
Verschuldete Bürgerinnen und Bürger wenden sich dafür an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder an eine Rechtsanwaltskanzlei ihrer Wahl. Wer wenig verdient, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen – dann springt der Staat ein und übernimmt die Kosten für Anwältin oder Anwalt.
Schutz fürs Existenzminimum: das Pfändungsschutzkonto
Ein leergeräumtes Konto – und die Miete bleibt offen, das Essen unbezahlt. Damit es nicht so weit kommt, gibt es das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Es schützt zuverlässig, was Menschen zum Leben brauchen – auch bei Pfändungen.
Seit 2010: Girokonto mit eingebautem Schutz
Am 1. Juli 2010 ist die Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Seitdem können Schuldnerinnen und Schuldner ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen – unkompliziert, ohne Kontowech-sel. Banken müssen dem Antrag zustimmen.
Grundfreibetrag: 1.500 Euro gesichert
Seit dem 1. Juli 2024 bleibt monatlich ein Grundfreibetrag von 1.500 Euro unantastbar – zum Beispiel für allein-stehende Personen ohne Unterhaltspflichten. Dieser Betrag sichert die grundlegenden Ausgaben wie für Miete, Lebensmittel, Überweisungen oder Daueraufträge.
Mehr Schutz bei besonderem Bedarf
Wer Unterhalt zahlt oder Leistungen wie Kindergeld oder Grundsicherung (nach SGB II, SGB XII) für andere Haushaltsmitglieder bezieht, kann den Freibetrag erhöhen. Dafür genügt bei der Bank schon eine entsprechende Bescheinigung.
Diese Stellen geben die Bescheinigung aus:
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Familienkassen
- Sozialleistungsträger
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Schuldnerberatungsstellen mit Anerkennung nach Paragraf 305 Insolvenzordnung (InsO)
Beratungsstelle finden (Suchmaske Puffer)
Übersicht über die Insolvenzberatungsstellen in Bayern
Verbraucherentschuldung – Schritt für Schritt
Viele Antworten liefert die Broschüre „Der Weg zur Verbraucherentschuldung“ – herausgegeben vom Bayerischen Justizministerium.
