In Bayern können erwerbsfähige Menschen mit geringem Einkommen vorübergehend die Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen. Auch ihren Familienmitgliedern steht diese Unterstützung offen, wenn Einkommen und Vermögen für ein würdevolles Leben zu wenig sind.
Grundsicherung für Arbeitsuchende
So funktioniert die Grundsicherung
Jeder Mensch im Freistaat ist grundsätzlich selbst für seinen persönlichen Lebensunterhalt verantwortlich – und für den seiner Familie. In manchen Situationen ist dies jedoch schwierig: sei es für Erwerbstätige, die unerwartet ihren Job verlieren. Sei es für eine Mutter, die sich liebevoll um ihr behindertes Kind kümmert und daher nur wenige Stunden pro Woche arbeiten kann. Ihr Einkommen ist dann oft zu niedrig, um Miete, gesunde Ernährung und Kleidung zu sichern. In solchen Momenten steht die Solidargemeinschaft bereit, um zu unterstützen.
Die Chance auf ein Leben in Würde
Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Betroffene und ihre Angehörigen die Chance auf ein Leben in Würde. Bezieht eine Familie diese Leistung, ist die Rede von einer Bedarfsgemeinschaft.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende steht Personen zu, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Auch die Familienmitglieder in der Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Hilfe bei der Arbeitssuche
Grundsicherung dient immer als Übergangslösung. Das oberste Ziel: Menschen aktiv dabei unterstützen, ihren Weg zurück in die Arbeitswelt zu finden. Der Freistaat bietet eine Vielzahl von Beratungsstellen und Hilfen zur Wiedereingliederung. Jede und jeder erhält so die Chance auf einen guten Neuanfang.
Der Lebensunterhalt ist gesichert
Damit Menschen würdig leben können, deckt die Grundsicherung die Ausgaben für
- Kleidung,
- Ernährung,
- Nebenkosten wie zum Beispiel Strom,
- Unterkunft und Heizung (für Mieterinnen und Mieter die Warmmiete).
Um diese Bedürfnisse zu erfüllen, gibt es Regelbedarfe. Das sind bundesweit einheitliche Pauschalen. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden erstattet, wenn sie angemessen sind. Dafür gibt es Richtwerte. Höhere Summen übernimmt der Staat nur, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie keine billigere Wohnung finden kann. Im ersten Jahr des Grundsicherungsbezugs gibt es eine Ausnahme: die Karenzzeit. In diesen zwölf Monaten zahlt das Amt auch für teurere Unterkünfte. Danach müssen Betroffene unangemessene Kosten senken. Beispielsweise, indem sie in eine günstigere Wohnung umziehen oder untervermieten.
Anspruch auf Bildung und Teilhabe
Wenn die Erwachsenen in einer Familie mit Geldsorgen kämpfen oder arbeitslos sind, spüren das auch ihre Kinder. Längere Urlaube oder Restaurantbesuche rücken in weite Ferne. Aber was ist mit Stiften und Heften für die Schule oder der Teilnahme an Klassenfahrten? Diese Dinge sind für Kinder notwendig. Auch der Besuch eines Sportvereins sollte möglich sein, egal wie eng der Gürtel geschnallt ist. Denn in Bayern haben alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen das Recht auf Bildung und Teilhabe – selbst wenn die Familie Grundsicherung bezieht.
In bestimmten Fällen übernimmt der Staat deshalb Leistungen:
- Mittagessen in Schulen, in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege
- Lernförderung
- Schulbedarf
- Ausflüge und Klassenfahrten
- Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler wie das Nahverkehrsticket
- Kultur-, Sport-, Spiel- und Freizeitangebote
In welchen Fällen besteht ein Anspruch?
Dieser Anspruch gilt, wenn Kinder und Jugendliche oder ihre Eltern Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Er bleibt bestehen, auch wenn diese Leistung ausbleibt, weil das Geld der Familie – abgesehen von Bildung und Teilhabe – für alles andere ausreicht.
Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auch für Familien bestehen, die
- Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen,
- Kinderzuschlag oder Wohngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten oder
- Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bekommen.
Für die Leistungen der Sozialhilfe, des Bundeskindergeldgesetzes oder des AsylbLG sind andere Behörden zuständig. Bei Fragen oder für weitere Informationen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt gerne weiter.
Dieses Einkommen zählt bei der Grundsicherung
Alleinstehende oder Familien, die vorübergehend auf Grundsicherung angewiesen sind, fragen sich oft, wie viel Unterstützung ihnen zusteht. Für die Berechnung sind zwei zentrale Fragen entscheidend:
- Was benötigt eine Person oder Familie, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
- Wie viel Geld ist schon vorhanden, etwa durch Einkommen oder Vermögen?
Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Form von Geld. Davon werden jedoch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, die in die gesetzlichen Kassen für Renten-, Pflege-, Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit fließen. Zudem gibt es einen Steuerfreibetrag. So haben Menschen mit geringem Einkommen mehr Geld zur Verfügung, als wenn sie nur auf staatliche Hilfen angewiesen wären.
So wird Vermögen bei der Grundsicherung angerechnet
Im ersten Jahr des Grundsicherungsbezuges werden nur sehr große Vermögen angerechnet – hier gilt erneut die Karenzzeit. Bis zu 40.000 Euro für die erste Person, die Grundsicherung erhält, sowie zusätzlich 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt müssen zunächst nicht verwendet werden. Nach Ablauf der Karenzzeit darf jede Person in der Bedarfsgemeinschaft bis zu 15.000 Euro Vermögen haben, ohne dass dieses bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt wird.
Nur wer mehr auf der hohen Kante hat, muss sein Vermögen einsetzen, um den Lebensunterhalt zu decken. „Einsetzen“ bedeutet, dass das Vermögen zunächst für den Lebensunterhalt verwendet werden muss. Grundsicherung wird erst dann gezahlt, wenn das überschüssige Vermögen aufgebraucht ist und nur noch die oben genannten Beträge auf dem Konto sind.
Selbst genutzte Immobilien sind geschützt
Gut zu wissen: Wer in seinem eigenen Haus oder seiner Eigentumswohnung lebt, darf auch dort wohnen bleiben. Selbst genutzte Immobilien sind geschützt und werden bei der Berechnung der Grundsicherung vernachlässigt. Das gilt auch für Altersvorsorge und Hausrat, wie beispielsweise die neue Waschmaschine oder den Wohnzimmerschrank.
Grundsicherung beantragen
Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger, also die kreisfreien Städte und Landkreise, sind die zuständigen Stellen für Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung). Wer in Bayern diese Leistung beantragen möchte, geht am besten zu einem Jobcenter. Dort gibt es auch weitere Informationen zur Grundsicherung.
Die kommunalen Träger sind zuständig für:
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Leistungen zur Bildung und Teilhabe
- bestimmte einmalige Leistungen wie die Erstausstattung für eine Wohnung
- ergänzende Leistungen zur Eingliederung, wie die Schuldnerberatung
Für alle anderen Leistungen nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
„Gemeinsame Einrichtungen“ von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit
In Bayern arbeiten 86 von 96 kommunalen Trägern mit der Bundesagentur für Arbeit in sogenannten „gemeinsamen Einrichtungen“ zusammen.
Einige kommunale Träger, auch bekannt als Optionskommunen, können alle Leistungen nach dem SGB II selbst übernehmen. Diese Städte und Landkreise ersetzen dann die Agentur für Arbeit und kümmern sich um alle Aufgaben rund um die Grundsicherung. In Bayern sind das die Städte Schweinfurt, Erlangen, Ingolstadt und Kaufbeuren sowie die Landkreise Würzburg, Miesbach, Ansbach, Oberallgäu, Günzburg und München.
Aufsicht über Jobcenter im Freistaat/Vollzugshinweise
Aufsicht über Jobcenter im Freistaat/Vollzugshinweise
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überwacht die Bundesagentur für Arbeit. Die zuständige Bayerische Bezirksregierung kümmert sich um die Aufsicht über die kommunalen Träger. Das Bayerische Sozialministerium hat die obere Aufsicht. Das Bundesarbeitsministerium kontrolliert die gemeinsamen Einrichtungen in Zusammenarbeit mit dem Land. Die kommunalen Jobcenter stehen unter Kontrolle des Landes. Das sind die Regierungen beziehungsweise als obere Aufsichtsbehörde das Sozialministerium.
Kontaktadressen der Bezirksregierungen
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel.: (089) 21 760
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel.: (0871) 80 801
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel.: (0941) 56 800
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel.: (0921) 60 40
Promenade 27 (Schloss)
91522 Ansbach
Tel.: (0981) 530
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel.: (0931) 38 000
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel.: (0821) 32 701