Paragraf 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) schafft bundesrechtliche Grundlagen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe. Artikel 33 des Bayerisches Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen (AGSG) regelt die Zuständigkeit in Bayern.
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Träger der freien Jugendhilfe – Anerkennung in Bayern
In Bayern engagieren sich viele Organisationen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen auf Antrag erhalten.
Voraussetzung: Sie verfolgen gemeinnützige Ziele, arbeiten fachlich fundiert und haben das nötige Personal, um junge Menschen gut zu begleiten. Die gesetzliche Grundlage steht in Paragraf 75 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Wer schon anerkannt ist
Manche Träger sind bereits kraft Gesetzes anerkannt. Dazu zählen
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
- die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- der Bayerische Jugendring sowie alle Jugendverbände und -gemeinschaften, die bis zum 1. Januar 2007 Teil des Jugendrings wurden. Auch Verbände und Gemeinschaften, die später aufgenommen wurden, gelten seitdem als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erhalten, wer:
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des Paragraf 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) tätig ist. Das heißt, der anzuerkennende Träger muss selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Nicht ausreichend wäre es, wenn ein Träger sich nur darauf beschränken würde, bestimmte kinder- und jugendpolitische Forderungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit oder gegenüber der Praxis der Jugendhilfe zu vertreten. Als Leistungen, die mittelbar der Jugendhilfe dienen, kommen nur solche in Betracht, die speziell auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet sind, nicht etwa nur auf die Schaffung äußerer Rahmenbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Räumen) sowie auf die Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse oder auf eine reine Leistungsförderung.
- gemeinnützige Ziele verfolgt,
- fachlich und personell so ausgestattet ist, dass zu erwarten ist, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten kann und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes entsprechende förderliche Arbeit bietet.
Wer zuständig ist
In Bayern hängt die zuständige Stelle für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach Paragraf 75 SGB VIII von der Reichweite des Tätigkeitsbereichs ab. Grundlage ist das Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen (AGSG), Artikel 33.
- Örtliches Jugendamt, in dem der Träger seinen Sitz hat: zuständig, wenn die Arbeit des Trägers nicht wesentlich über den eigenen Jugendamtsbezirk hinausgeht
- Bezirksregierung: zuständig, wenn sich die Arbeit zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt
- Bayerisches Landesjugendamt (Teil des Zentrums Bayern Familie und Soziales): zuständig für Träger, deren Arbeit mehrere Regierungsbezirke umfasst, aber innerhalb Bayerns bleibt, Ausnahme: Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Träger, die überwiegend in der Jugendarbeit tätig sind
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: zuständig, wenn keiner der anderen Fälle zutrifft
So läuft das Verfahren
Träger stellen ihren Antrag – per Post oder elektronisch – bei der zuständigen Behörde. Dafür legen sie alle erforderlichen Unterlagen vor. Eine Frist gibt es nicht. Die Bearbeitungszeit richtet sich nach dem Einzelfall. Gebühren fallen nicht an. Allerdings können Kosten entstehen, zum Beispiel für einen Auszug aus dem Vereinsregister oder ähnliche Nachweise.
Was in den Antrag gehört
Die zuständige Behörde gibt auf Nachfrage Auskunft, welche Unterlagen im Einzelfall nötig sind. Nach den gängigen Anerkennungsgrundsätzen enthält ein vollständiger Antrag in der Regel:
- den vollständigen Namen laut Satzung oder Gesellschaftsvertrag
- die postalische Anschrift und Telefonnummer, ggf. der Geschäftsstelle
- eine ausführliche Beschreibung von Zielen, Aufgaben und Organisationsform
- Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung
- die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- die Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden)
- die Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Antragstellung
- die Höhe der monatlichen oder jährlichen Mitgliedsbeiträge
- den Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns in der Jugendhilfe
- Angaben zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach dem SGB, Paragraf 8a, und zur persönlichen Eignung des Personals nach Paragraf 72a
- Informationen zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern in der Jugendhilfe
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls Geschäftsordnung; bei Mitgliedschaft in einer Gesamtorganisation auch deren Satzung
- Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit
- Sachbericht zur Arbeit im Bereich der Jugendhilfe im letzten Jahr
- Präventions- und Schutzkonzept, zum Beispiel Selbstverpflichtungserklärungen oder Vereinbarungen mit dem Jugendamt zum Schutzauftrag und zur Eignung des Personals
- ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen
- bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; bei anderen Rechtsformen: vergleichbare Nachweise
- bei Landesverbänden: Verzeichnis der angeschlossenen Untergliederungen mit deren Anschrift


