Finanzierung der Ganztagsbetreuung

Ganztag – mehr Zeit zum Lernen, Spielen, Entdecken. Dafür stehen in Bayern 461 Millionen Euro vom Bund bereit. Seit dem 7. September 2023 läuft das Landesförderprogramm Ganztagsausbau – zur Förderung von neuen ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter.

Ein Kind sucht gemeinsam mit der Tagesbetreuung einen Tee aus.
istock/South_agency

Was steckt hinter dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau?

Damit Kinder im Grundschulalter gut betreut sind – auch am Nachmittag –, fördert der Freistaat den Ausbau ganztägiger Angebote. Grundlage ist eine gemeinsame Förderrichtlinie der beiden zuständigen Ministerien für Familie und Kultus, aktualisiert seit 12. Dezember 2025. Das Ziel: neue Plätze, die den künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen. Das Landesförderprogramm baut auf bestehenden Förderwegen auf. Je nach Trägerart gelten unterschiedliche Grundlagen

  • für öffentliche Kitas und Schulen: Artikel 10 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in Verbindung mit der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen (FAZR);
  • für staatlich anerkannte oder genehmigte Ersatzschulen: die Regelungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG);
  • für Heilpädagogische Tagesstätten und Heime: die Richtlinien zur Investitionsförderung für Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige – ausgenommen Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation.

Gut investieren – mit Unterstützung vom Freistaat

FAQ zum Landesförderprogramm Ganztagsausbau

Ein Anbau schafft Platz für eine neue Hortgruppe. Ein Umbau verwandelt Räume in helle Lernorte. Neue Plätze entstehen – und das Landesförderprogramm Ganztagsausbau unterstützt den Ausbau mit konkreter Förderung. 

Zusätzlich zu den bestehenden Grundförderungen gibt es Pauschalen für jeden rechtsanspruchserfüllenden Platz:

  • Bis zu 6.000 Euro für Investitionen wie Neubau, Umbau, Erweiterung, Sanierung oder den Kauf eines Gebäudes – und zwar für Angebote unter Schulaufsicht (offen, gebunden oder Mittagsbetreuung), in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Horte oder Häuser für Kinder), in Heilpädagogischen Tagesstätten oder Kombieinrichtungen.
  • Bis zu 1.500 Euro für Ausstattung, wenn der Platz zwischen dem 12. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2029 entsteht oder bereits besteht; der Fördersatz beträgt höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für diese Pauschale ist eine Förderfähigkeit nach Artikel 10 BayFAG nicht nötig.
  • Bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks, sofern der Erwerb unmittelbar mit einer Investitionsmaßnahme zur Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze verbunden ist.

Boosterförderung – kurz erklärt

Alternativ zu den Pauschalen können Kommunen rein aus Bundesmitteln eine „Boosterförderung“ von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragen. 

  • Voraussetzung: Für die Maßnahme darf keine der oben genannten Grundförderungen beantragt werden.
  • Gemischt genutzte Gebäude: Der Zuschuss gilt nur für den Anteil der Investition, der auf die Ganztagsbetreuung entfällt (zum Beispiel beim Neubau einer Grundschule mit Ganztagsräumen).
  • Wahlmöglichkeit: Ganztagsflächen können
    • entweder über die Grundförderung + Pauschale pro zusätzlichem Platz (siehe Punkt 1)
    • oder ausschließlich über die Boosterförderung (bis zu 70 Prozent der Ausgaben) finanziert werden.

Für Investitionskosten, Grundstückserwerb und Ausstattung braucht jede Kommune jeweils einen eigenen Antrag. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierungen sind zuständig und stellen auch die passenden Formulare zur Verfügung.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierungen prüfen die Anträge und treffen die Entscheidungen. Sie beantworten Fragen zum Förderprogramm und unterstützen bei der Antragstellung.

Ab 1. August 2026 haben Kinder im Grundschulalter Anspruch auf ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot – werktags für jeweils acht Stunden. Wer einen solchen Platz schafft, erfüllt diesen Anspruch. Entscheidend ist: Eltern können bei Bedarf acht Stunden buchen. Ob ein Kind das Angebot tatsächlich so lange nutzt, spielt dabei keine Rolle.

Ein zusätzlicher Platz entsteht, wenn eine Einrichtung neu gebaut oder erweitert wird. Auch wer verhindert, dass ein Platz ersatzlos wegfällt, schafft im Sinne der Förderrichtlinie einen zusätzlichen Platz. Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe zählt, was in der Betriebserlaubnis steht. Entscheidend ist der Vergleich: Wie viele Plätze waren vorher genehmigt – und wie viele entstehen mit dem Projekt neu? Fällt ein Platz weg, wenn nichts passiert? Dann zählt auch dieser als zusätzlich – etwa bei einer befristeten Betriebserlaubnis, die ohne Sanierung nicht verlängert wird. Das gilt auch für Provisorien wie Container, die durch einen festen Bau ersetzt werden.

Die Kriterien im Überblick: 

  • Neue Plätze entstehen, wenn Investitionen für zusätzlichen Raum oder neue Ausstattung sorgen – im Offenen oder Gebundenen Ganztag, im Hort, in Häusern für Kinder, im Kooperativen Ganztag oder in der verlängerten Mittagsbetreuung.
  • Auch eine längere Betreuungszeit schafft neue Plätze. Wer von einem kurzen Angebot (bis 14:00 oder 15:30 Uhr) auf ein langes Angebot (bis 16:00 Uhr) erweitert, erfüllt die Voraussetzungen – in derselben Betreuungsform oder beim Wechsel.
  • Als ein neuer Platz zählt auch, wenn die Kommune eine verlängerte Mittagsbetreuung mit einem Küchen- oder Speisebereich ergänzt und dafür baulich oder technisch aufrüstet.

Unterricht am Vormittag, Betreuung am Nachmittag – im selben Raum. Genau das meint Doppelnutzung. Kommunen und Schulleitungen klären gemeinsam, welche Räume dafür passen und was es braucht, damit es funktioniert.

Das Kultusministerium hat am 3. November 2023 alle Schulleitungen darüber informiert, wie Doppelnutzungen möglich sind.
 

Schule und Jugendhilfe planen gemeinsam. Wer neue Ganztagsplätze für Grundschulkinder schafft, bringt zwei Planungen zusammen: die Schulentwicklungsplanung und die Jugendhilfeplanung. Denn der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung lässt sich auf zwei Wegen erfüllen – in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder im schulischen Bereich. Damit beides zusammenpasst, braucht es frühzeitige Abstimmung. Die Förderrichtlinie greift diesen Abstimmungsprozess ausdrücklich auf.

Eine doppelte Förderung gibt es in der Regel nicht. Ausnahmen stehen in Nummer 6.4 der Förderrichtlinie. Wer mehrere Programme nutzt, muss die förderfähigen Ausgaben sauber trennen – sonst fließt kein Geld.

Nein. Der Bund gibt das Geld zusätzlich. Bayern ersetzt damit keine eigenen Mittel. Was das Land zugesagt hat, bleibt stehen – so sieht es die Vereinbarung mit dem Bund vor.

Geförderte Plätze dürfen ihre Form ändern – solange sie bei der Betreuung von Schulkindern bleiben. Aus einem Hortplatz wird kein Kindergartenplatz. Die Förderung richtet sich nach dem Alter der Kinder. So bleibt die Unterstützung gezielt und effektiv.

Neu in der Praxis: Auch Räume in der Nähe des Schulgeländes lassen sich fördern – wenn dort Offener Ganztag oder Mittagsbetreuung stattfindet. Das Kultusministerium hat die Regeln im Mai 2023 an die Regierungen weitergegeben. Wer Fragen hat, bekommt Unterstützung bei der Bezirksregierung – direkt, persönlich und verbindlich.

Ein Kooperationsvertrag hilft – ist aber nicht vorgeschrieben. Heilpädagogische Tagesstätte und Schule stimmen sich im Alltag ab. Das gelingt besonders gut, wenn beide Einrichtungen Räume teilen oder im direkten Umfeld zueinander liegen. Absprachen sorgen für Klarheit, ändern aber nichts an der Kostenteilung. Die bleibt davon unberührt.

Nicht jede Veränderung schafft neue Plätze im Sinne der Förderrichtlinie. In diesen Fällen greift die Förderung leider nicht:

  • Das Angebot wächst zwar, erfüllt aber weiterhin nicht den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.
  • Es ändert sich nur die Form – zum Beispiel von Hort zu Ganztagsschule –, der Rechtsanspruch war davor und danach bereits erfüllt.
  • Die neuen Plätze brauchen keine zusätzlichen Flächen, keine Umbauten, keine Investitionen.
  • Eine Einrichtung, die den Rechtsanspruch schon erfüllt, will ihr Angebot lediglich auf einen weiteren Wochentag oder auf die Ferien ausweiten.

Ein Platz bleibt bestehen, weil eine Maßnahme ihn erhält. Dafür muss eines der folgenden Kriterien zutreffen:
•    Die Räume sind aktuell nur befristet genehmigt. Eine dauerhafte Nutzung hängt vom Ausbau ab.
•    Die Zahl der Kinder steigt oder andere Gründe schränken die Doppelnutzung ein. Umbauten oder neue Ausstattung schaffen wieder passende Bedingungen.
•    Die Kommune plant ein neues oder teilweise neues Schulgebäude und richtet dort Räume für die Ganztagsbetreuung ein. Die bisherigen Räume fallen weg.
•    Ein Umbau oder eine Anschaffung macht bestehende Räume fit für eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung.

Kontakte

Fragen zum Landesförderprogramm Ganztagsausbau? Die Teams der Bezirksregierungen prüfen die Anträge. Außerdem unterstützen sie Städte und Gemeinden bei allen Fragen rund um das Landesförderprogramm Ganztagsausbau.

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