Ob Sie als Mutter oder Vater einen Ganztagsplatz suchen oder in Ihrer Kommune den Ausbau planen: Hier bekommen Sie Orientierung zum Ganztag in Bayern – mit Ansprechpartnern, Angebotsüberblick, FAQs für Familien und Praxisinfos zu KoGa für Kommunen.
Angebote für Ganztag und Ferien

Wer hilft mir weiter – und wer hilft uns als Kommune?
Ihr Ganztags‑Wegweiser in Bayern
Diese beiden Übersichten nehmen Ihnen das Suchen ab: Eltern sehen sofort, an wen sie sich in Bayern mit Fragen zu Platz, Ferien, Kosten oder Rechtsanspruch wenden. Kommunen erkennen auf einen Blick, welche Stelle Ausbau, Förderung, Genehmigung oder Planung der Ganztagsbetreuung begleitet – von StMAS Bayern und StMUK Bayern über Jugendamt bis hin zu den Regierungen.
| Wenn Sie als Eltern Fragen haben zu … | … dann ist Ihr Ansprechpartner: |
|---|---|
| Rechtsanspruch ab 2026, Ferienbetreuung, Hort, Haus für Kinder, KoGa oder Förderung nach BayKiBiG | Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS Bayern) – zuständig für Familie, Kinderbetreuung, Jugendhilfe und Ganztagsbetreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe |
| gebundenem und offenem Ganztag, Mittagsbetreuung unter Schulaufsicht, Lernzeiten, Hausaufgabenkonzepten oder schulorganisatorischen Fragen | Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK Bayern) – zuständig für Schule, Unterricht und schulische Ganztagsangebote; regional beraten Ganztagskoordinatorinnen und -koordinatoren an den Bezirksregierungen |
| konkreter Platzvergabe, Anmeldung, Elternbeiträgen, Buchungszeiten oder dem Speiseplan in Mensa oder Hort | Ihre Schule, der Träger der Einrichtung oder die Stadt-/Gemeindeverwaltung – zuständig für Organisation, Beiträge und Abläufe vor Ort |
| der Situation, dass Ihr Kind trotz Anspruch keinen Platz erhalten hat, oder wenn Sie Widerspruch einlegen bzw. sich beschweren möchten | das zuständige Jugendamt (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe – verantwortlich für Jugendhilfeplanung und die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots |
| Wenn Sie als Kommune Fragen haben zu … | … dann ist Ihr Ansprechpartner: |
|---|---|
| Investive Förderung (Baugeld für Ganztagsausbau) | Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörde für Investitionsprogramme (z. B. Bundes- und Landesmittel für den Ganztagsausbau) |
| Betriebskostenförderung Hort / KoGa | StMAS Bayern als zuständiges Fachministerium (BayKiBiG / AVBayKiBiG); vor Ort: Jugendamt/Landratsamt bzw. Verwaltung der kreisfreien Stadt als erste Anlaufstelle |
| Genehmigung von OGTS-/GGTS-Gruppen und Mittagsbetreuung unter Schulaufsicht | StMUK Bayern; operativ die staatlichen Schulämter und Regierungen (Schulaufsicht) |
| Jugendhilfeplanung / Bedarfszahlen für Grundschulkinder | Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe – Landratsamt (Jugendhilfeplanung) bzw. kreisfreie Stadt, in Abstimmung mit Schulträgern und Gemeinden |
Ganztag in Bayern: FAQs für Eltern
Ab dem Schuljahr 2026/27 haben Erstklässler in Bayern einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Bis zum Schuljahr 2029/30 kommen Schritt für Schritt alle Jahrgangsstufen dazu – dann hat jedes Kind von der 1. bis zur 4. Klasse diesen Anspruch.
Wie der Ganztag bei Ihnen vor Ort aussieht, stimmen Schule, Kommune und Träger miteinander ab: Welche Angebote es gibt, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang. Sie entscheiden als Eltern, ob Sie dieses Angebot nutzen möchten und wie viele Ganztagstage gut zu Ihrem Familienalltag passen.
Der Rechtsanspruch startet stufenweise:
- Ab Schuljahr 2026/27: alle Kinder der 1. Jahrgangsstufe
- Ab Schuljahr 2027/28: alle Kinder der 1. und 2. Jahrgangsstufe
- Ab Schuljahr 2028/29: alle Kinder der 1. bis 3. Jahrgangsstufe
- Ab Schuljahr 2029/30: alle Kinder der 1. bis 4. Jahrgangsstufe
Wichtig:
Der Anspruch ist freiwillig. Sie entscheiden als Eltern, ob Sie einen Platz in Anspruch nehmen.
Der Rechtsanspruch garantiert für Ihr Kind:
- acht Stunden täglich an fünf Werktagen (Montag bis Freitag)
- darin ist die Unterrichtszeit schon enthalten.
Beispiel: Wenn der Unterricht von 8:00 bis 13:00 Uhr dauert, ergänzt die Ganztagsbetreuung den Tag in der Regel bis etwa 16:00 Uhr.
Freitag:
Ja. Der Rechtsanspruch umfasst acht Stunden an fünf Werktagen pro Woche – damit gehört der Freitag ausdrücklich dazu, nicht nur Montag bis Donnerstag.
Ferien:
Ja, aber mit einer bayerischen Besonderheit:
- Grundsätzlich gilt der Rechtsanspruch auch in den Schulferien.
- In Bayern hat der Landesgesetzgeber aber geregelt, dass der Anspruch für bis zu 20 Werktage in den Ferien pro Schuljahr nicht gilt.
- Diese 20 Ferientage können Kommunen als Schließtage nutzen (typischerweise verteilt zum Beispiel auf Weihnachten und Sommerferien).
Für Eltern heißt das:
Ihr Kind hat auch in den Ferien Anspruch auf Ganztagsbetreuung – außer an bis zu 20 vorher bekanntgegebenen Ferientagen, an denen die Betreuung geschlossen sein darf.
Nein. Der Rechtsanspruch bedeutet nicht, dass alles kostenfrei ist.
- Der Unterricht am Vormittag bleibt wie bisher kostenfrei.
- Für die Nachmittagsbetreuung (zum Beispiel Hort, KoGa, Mittagsbetreuung) dürfen Kommunen und Träger Elternbeiträge verlangen.
- Das Mittagessen zahlen Sie in der Regel selbst. Familien mit geringem Einkommen können über das Bildungs- und Teilhabepaket oder kommunale Zuschüsse entlastet werden.
Ja. Einen Teil Ihrer Ausgaben für die Betreuung können Sie beim Finanzamt angeben – zum Beispiel Gebühren für Hort oder Ganztagsbetreuung:
- Sie setzen bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben ab (für Kinder in der Regel bis zum 14. Geburtstag).
- Wichtig: Sie geben nur den Betreuungsanteil an. Ausgaben für das Mittagessen gehören steuerlich nicht dazu.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie die Kosten eintragen, hilft Ihnen ein Steuerbüro oder ein Lohnsteuerhilfeverein mit ganz konkreten Beispielen weiter.
Grundsätzlich ja, Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht:
- Sie können zum Beispiel Hort, Offenen Ganztag, gebundenen Ganztag oder eine Kombieinrichtung (KoGa) wünschen – soweit diese Angebote vor Ort existieren.
- Die Kommune muss Ihren Wunsch berücksichtigen, wenn er zumutbar ist und Plätze frei sind.
Das heißt: Sie haben einen Anspruch auf einen passenden Platz, aber nicht automatisch auf Ihren Lieblingsplatz in einer bestimmten Einrichtung oder Betreuungsform.
Die Ferienbetreuung soll für Ihr Kind gut erreichbar sein, sie muss aber nicht unbedingt im gewohnten Schulgebäude stattfinden. Ihre Kommune darf Ferienangebote bündeln – zum Beispiel an einer zentralen Schule oder in einem Hort. Es kann also sein, dass Ihr Kind in den Ferien eine andere Einrichtung besucht als während der Schulzeit. Wo die Ferienbetreuung genau stattfindet, teilt Ihnen Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung rechtzeitig mit.
Bis zum 30. April teilen Sie Ihrer Gemeinde oder Ihrem Jugendamt mit, wie viel Ganztagsbetreuung Sie im kommenden Schuljahr brauchen – also an welchen Tagen und ob Sie Betreuung in den Ferien wünschen.
Diese Bedarfsmeldung ist für die Planung vor Ort entscheidend: Die Kommune kann nur dann genügend Plätze, Personal und Ferienangebote organisieren, wenn sie frühzeitig weiß, wie viele Kinder kommen.
Melden Sie sich deshalb möglichst bis zu diesem Datum. Dann hat Ihr Kind die besten Chancen, gleich zum Schuljahresbeginn einen passenden Platz zu bekommen.
Die eigentliche Anmeldung in Hort, Ganztag oder Mittagsbetreuung erledigen Sie wie gewohnt direkt bei der Einrichtung, der Schule oder der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
In Bayern melden Eltern ihren Ganztagsbedarf für das kommende Schuljahr (einschließlich Sommerferien) in der Regel bis zum 30. April. So kann die Kommune Plätze und Personal planen.
- Offener und gebundener Ganztag: Wenn Sie Ihr Kind anmelden, gilt die Teilnahme an den gebuchten Tagen im Schuljahr grundsätzlich verbindlich – der Ganztag ist dann Teil des Schulbetriebs.
- Hort/Haus für Kinder/KoGa: Hier schließen Sie einen Betreuungsvertrag mit festen Buchungszeiten. Auch diese sind für das Schuljahr verbindlich; Änderungen sind nur in Abstimmung mit dem Träger möglich.
Spontanes An- und Abmelden mitten im Schuljahr ist also in der Regel nicht vorgesehen.
Ja – Ihr Kind bekommt Unterstützung, aber in jeder Form des Ganztags ein bisschen anders:
- Im Offenen Ganztag und im gebundenen Ganztag gehören Lern- und Hausaufgabenzeiten fest dazu. Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte planen diese Zeiten ein und begleiten die Kinder beim Arbeiten.
- In der Mittagsbetreuung steht das Miteinander im Vordergrund: spielen, reden, ankommen nach der Schule. Ihr Kind kann dort auch Hausaufgaben machen, aber oft eher frei und weniger eng begleitet als im schulischen Ganztag.
- Wichtig für Ihre Erwartungen: Ganztagsangebote ersetzen keine Nachhilfe. Sie unterstützen Ihr Kind beim Lernen, bieten aber normalerweise keine so individuelle Förderung wie ein Nachhilfeinstitut.
Wenn Ihre Kind trotz Anspruch keinen Ganztagsplatz bekommt:
- Wenden Sie sich zuerst an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. an das Jugendamt und bitten Sie um Prüfung, welche Alternativen es gibt.
- Der Rechtsanspruch ist in Paragraf 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch geregelt und richtet sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).
- Sie können einen schriftlichen Bescheid verlangen und dagegen Widerspruch einlegen und im Zweifel vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Für Sie wichtig: Der Anspruch ist einklagbar – aber die Gerichte prüfen, ob die Kommune alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat.
Welche Angebote für Ganztag und Ferien gibt es in Bayern?
In Bayern gibt es für Ihr Grundschulkind verschiedene Angebote für Ganztag und Ferien – in der Schule und außerhalb. Welche Möglichkeiten Sie konkret nutzen, hängt vom Angebot Ihrer Schule, Ihrer Kommune und der Träger vor Ort ab. Hier sehen Sie, welche Modelle es gibt, für wen sie gedacht sind, welche Zeiten sie abdecken und welche Lösungen in den Ferien vorgesehen sind.

Außerschulischen Angebote in Bayern
| Angebot | Kurz erklärt | Für wen? | Betreuungszeit an Schultagen | Ferienregelung |
|---|---|---|---|---|
| Hort | Ihr Kind verbringt den Nachmittag nach der Schule in einer eigenen Einrichtung mit Mittagessen, Hausaufgabenzeit und vielfältigen Freizeitangeboten. Pädagogische Fachkräfte begleiten die Kinder verlässlich, fördern sie individuell und schaffen Raum für Ruhe, Spiel, Sport und kreative Projekte. | Für Schulkinder, in der Regel etwa sechs bis vierzehn Jahre. Die genaue Altersgrenze und die Aufnahmekriterien legt der Träger des Hortes fest. | In der Regel betreut die Einrichtung Ihr Kind von Schulschluss bis in den späten Nachmittag, häufig bis etwa 17:00 oder 17:30 Uhr. Je nach Einrichtung bietet der Träger zusätzlich Randzeiten am Morgen oder Abend an. | Horte bieten in der Regel ganzjährig Betreuung an. Wenn ein Hort Plätze für den Rechtsanspruch bereitstellt, plant der Träger meist höchstens vier Wochen Schließzeit pro Jahr ein. |
| Haus für Kinder | Krippe, Kindergarten und Hort arbeiten unter einem Dach zusammen. Ihr Kind startet dort als Krippen- oder Kindergartenkind, bleibt später als Schulkind in derselben Einrichtung und wächst Schritt für Schritt in die jeweils passende Gruppe hinein. | Für Kinder ab dem Säuglingsalter bis zum Ende der Grundschulzeit, je nach Konzept mit eigenen Gruppen oder Bereichen für Schulkinder. | In der Regel ganztägig geöffnet. Die Einrichtung legt ihre Öffnungszeiten selbst fest; für Schulkinder umfasst dies Zeiten nach Schulschluss bis in den Nachmittag, häufig bis in den frühen Abend. | In Häusern für Kinder findet die Betreuung in der Regel auch in den Ferien statt. Träger, die mit ihren Plätzen den Rechtsanspruch abdecken, planen dabei höchstens vier Ferienwochen Schließzeit pro Jahr ein. |
| Kombieinrichtung (kooperativer Ganztag aus Schule und Hortbetreuung) | Schule und Träger der Kinder- und Jugendhilfe gestalten den Alltag gemeinsam. Unterricht, Mittagessen, Hausaufgabenzeit, Projekte und freie Spielzeit finden an einem Ort statt; schulische und außerschulische Fachkräfte arbeiten eng zusammen. | Für Kinder im Grundschulalter, deren Familien einen verlässlichen Ganztag direkt an der Schule mit nahtlosem Übergang zwischen Unterricht und Betreuung wünschen. | In der Regel ist Ihr Kind an fünf Werktagen zusammen mit der Unterrichtszeit insgesamt etwa acht Stunden pro Tag betreut. Je nach Standort bieten die Einrichtungen zusätzliche Randzeiten am Morgen oder späten Nachmittag an, die Sie bei Bedarf dazubuchen. | Die Kombieinrichtung bietet Ihrem Kind Nachmittags‑, Randzeiten‑ und Ferienbetreuung auf Hortniveau. Nutzt Ihre Kommune KoGa‑Plätze, um den Rechtsanspruch abzudecken, plant der Träger höchstens vier Ferienwochen Schließzeit pro Jahr ein. |
Schulischen Angebote in Bayern
Wenn Sie genauer wissen möchten, wie Offener und Gebundener Ganztag oder die Mittagsbetreuung organisiert sind, finden Sie hier die offiziellen Infos des StMUK Bayern:
- Ganztagsschule in Bayern – Überblick zu Formen und KonzeptenExterner Link öffnet in neuem Fenster
- Offene Ganztagsschule (OGS) – Informationen für Eltern und SchulenExterner Link öffnet in neuem Fenster
- Gebundene Ganztagsschule – Ganztagsklassen mit rhythmisierter TagesgestaltungExterner Link öffnet in neuem Fenster
- Mittagsbetreuung an bayerischen Schulen – Eckpunkte und FörderungExterner Link öffnet in neuem Fenster
- Ansprechpersonen für gebundenen und offenen Ganztag an den Bezirksregierungen (StMUK Bayern)Externer Link öffnet in neuem Fenster
| Angebot | Kurz erklärt | Für wen? | Betreuungszeit an Schultagen | Ferienregelung |
|---|---|---|---|---|
| Offener Ganztag an der Grundschule | Ihr Kind bleibt nach dem Unterricht in der Schule: Es isst gemeinsam zu Mittag, erledigt mit Unterstützung Hausaufgaben und nimmt an Freizeitangeboten wie Sport, Musik, Basteln oder anderen Projekten teil. | Für Grundschulkinder an Schulen, die einen offenen Ganztag anbieten. Sie melden Ihr Kind freiwillig an; für die vereinbarten Tage besteht dann Teilnahmepflicht. | In der Regel an mindestens vier Tagen pro Woche von Unterrichtsende bis etwa 16:00 Uhr. An manchen Standorten gibt es zusätzlich Gruppen mit Betreuung bis etwa 14:00 Uhr. | Im Rahmen des offenen Ganztags findet keine Ferienbetreuung statt. In den Ferien nutzen Familien andere Angebote vor Ort, zum Beispiel einen Hort, eine Kombieinrichtung oder kommunale Ferienprogramme. |
| Gebundener Ganztag (Ganztagsklasse) | Alle Kinder einer Ganztagsklasse verbringen ihren Schultag gemeinsam. Unterricht, Übungs- und Lernzeiten sowie Freizeitangebote sind über den Tag verteilt, sodass ein rhythmisierter Tagesablauf entsteht. | Für Grundschulkinder an Schulen, die gebundene Ganztagsklassen anbieten. Sie entscheiden sich als Eltern bewusst für eine Ganztagsklasse; Ihr Kind nimmt dann an allen vorgesehenen Ganztagstagen teil. | An mindestens vier Tagen pro Woche in der Regel von etwa 8:00 bis etwa 16:00 Uhr als Kernzeit. | Der gebundene Ganztag umfasst keine Ferienbetreuung. In den Ferien nutzen Familien andere Angebote vor Ort, zum Beispiel einen Hort, eine Kombieinrichtung oder kommunale Ferienprogramme. |
| Mittagsbetreuung an der Schule | Nach dem Unterricht am Vormittag bleibt Ihr Kind in der Schule. In der Mittagsbetreuung kann es essen, Hausaufgaben erledigen, sich ausruhen, spielen und an einfachen Freizeitangeboten teilnehmen. Das Angebot ist sozial- und freizeitpädagogisch ausgerichtet. | Für Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier an Grundschulen und Förderschulen, die Mittagsbetreuung anbieten. | Je nach Ausgestaltung von Unterrichtsende bis etwa 14:00, 15:30 oder 16:00 Uhr. Es gibt kurze Mittagsbetreuung sowie verlängerte Formen mit längeren Betreuungszeiten. | Die Mittagsbetreuung findet nur an Schultagen statt. In den Ferien nutzen Familien andere Angebote vor Ort, zum Beispiel einen Hort, eine Kombieinrichtung oder kommunale Ferienprogramme. |
Ganztag in Bayern: FAQs für Kommunen
Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung steht jede Kommune in Bayern vor einer Mammutaufgabe: Bedarf ermitteln, Plätze schaffen, Personal gewinnen, Betrieb und Ferienbetreuung organisieren und dabei Haftungs‑, Finanzierungs‑ und Qualitätsfragen im Blick behalten. Städte, Gemeinden und Landkreise tragen die Verantwortung gemeinsam mit Jugendämtern, Schulen und freien Trägern. Hier finden Sie die wichtigsten Infos und eine erste Orientierung.

Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also in Bayern gegen Landkreise und kreisfreie Städte.
Erfüllen Sie den Anspruch trotz rechtzeitiger Bedarfsmeldung nicht, können Eltern einen Platz gerichtlich einklagen. Nach der etablierten Rechtsprechung zum Kita-Anspruch kommen bei schuldhafter Pflichtverletzung auch Amtshaftungs‑/Schadensersatzansprüche (zum Beispiel Verdienstausfall) in Betracht. Gerichte prüfen dann, ob Sie Ihre Planungs‑ und Ausbaupflicht ernsthaft wahrgenommen und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben.
Ja, aber maßgeblich ist der Wohnort, nicht der Schulort.
Der bundesrechtliche Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe am Wohnsitz des Kindes1. Besucht ein Kind eine Schule in einer anderen Gemeinde („Gastschüler“), bleibt der Jugendhilfeträger am Wohnort zuständig. Er kann Plätze am Schulort nutzen und über die in Paragrafen 86 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch vorgesehenen Kostenerstattungs- und Kooperationsregelungen mit anderen Kommunen abrechnen – Eltern sollen davon möglichst nichts merken.
Grundsätzlich ja, sofern es sich um investive Maßnahmen handelt, nicht nur um laufende Unterhaltung. Das Landesförderprogramm „Ganztagsausbau“ fördert unter anderem Neubau, Umbau, Erweiterung und Sanierung, wenn dadurch Ganztagsplätze geschaffen oder erhalten werden – inklusive Küchen- und Speisebereiche.
Reine Instandhaltung (kleine Reparaturen, Schönheitsreparaturen) zählt nicht als förderfähige Investition. Ob eine konkrete Küchensanierung förderfähig ist, prüft die zuständige Regierung als Bewilligungsstelle.
Die Betriebskosten für rechtsanspruchserfüllende Ganztagsangebote – einschließlich Ferienzeiten, abzüglich der zulässigen Schließtage – gehören zu den laufenden Kosten des Rechtsanspruchs.
Der Bund stellt dafür ab 2026 aufwachsend Mittel bereit, ab 2030 bis zu 1,3 Milliarden Euro jährlich bundesweit.
Bayern gibt die Bundesmittel für Betriebskosten vollständig an die Kommunen weiter; die konkrete Verteilung regelt eine Rechtsverordnung. Ob diese Mittel alle Mehrkosten (insbesondere in den Ferien) decken, ist eine Finanzierungsfrage zwischen Land und Kommunen – Kommunen müssen mit Eigenmitteln rechnen.
Für den Jugendhilfe‑Teil der Kombieinrichtung (KoGa), der als Sonderform des Horts nach BayKiBiG gilt, gilt der allgemeine Anstellungsschlüssel 1 : 11,0. Das heißt, mindestens eine Arbeitsstunde pädagogisches Personal für 11 Buchungszeitstunden der Kinder; mindestens 50 Prozent dieser Zeit müssen auf pädagogische Fachkräfte entfallen.
Für die unter Schulaufsicht stehenden Unterrichts- und Ganztagsanteile gelten die schulrechtlichen Vorgaben (Ganztagsangebote, Mittagsbetreuung) des StMUK; dort gibt es keinen eigenen BayKiBiG‑Anstellungsschlüssel, sondern schulische Ressourcenmodelle, die Sie mit der Schulaufsicht abstimmen.
Ja, das ist möglich – ergänzend zu den vorgeschriebenen Fachkräften:
Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen Sie zusätzliche „geeignete Personen“ einsetzen (zum Beispiel Übungsleiterinnen aus Sportvereinen, Musikpädagoginnen), solange Sie den BayKiBiG‑Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten.
In schulischen Ganztagsangeboten sind Kooperationen mit Sportvereinen, Musikschulen oder anderen Partnern ausdrücklich vorgesehen; die Schule bleibt in der Verantwortung und muss Aufsicht und Kinderschutz sicherstellen.
Externe Kräfte brauchen ein klares pädagogisches Konzept, eine Anbindung an das Team und müssen die einschlägigen Kinderschutz‑ und Zuverlässigkeitsanforderungen (zum Beispiel erweitertes Führungszeugnis) erfüllen.
Nein. Weder GaFöG noch Sozialgesetzbuch Achtes Buch verlangen ein Ferienangebot in jeder einzelnen Gemeinde oder jedem Ortsteil.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss im Jugendamtsbezirk ausreichend Plätze in zumutbarer Entfernung bereitstellen.
Sie können Ferienangebote daher bündeln (zum Beispiel an zentralen Standorten) oder gemeinsam mit Nachbarkommunen organisieren, solange Kinder die Angebote unter den örtlichen Bedingungen zumutbar erreichen können.
In Bayern entfällt der Rechtsanspruch in den Schulferien für 20 Tage; für diese 20 Ferientage besteht also kein Anspruch auf Ganztagsförderung.
Praktisch heißt das:
- Sie legen als Kommune zusammen mit den Trägern frühzeitig fest, an welchen Ferientagen (zum Beispiel um Weihnachten und im August) Einrichtungen schließen.
- Außerhalb dieser 20 Tage müssen Sie ein rechtsanspruchserfüllendes Ferienangebot sicherstellen (ggf. gebündelt oder interkommunal).
- Zusätzliche freiwillige Ferienangebote während der Schließtage sind möglich, aber rechtlich nicht verpflichtend.
Nein. Der Rechtsanspruch ab 2026 ist nicht an die Erwerbstätigkeit der Eltern geknüpft. Paragraf 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch sieht für Kinder im Grundschulalter einen Anspruch auf ganztägige Förderung vor, ohne Bedingungen wie Berufstätigkeit, Alleinerziehung o. Ä.
Sie dürfen daher nicht pauschal ablehnen, nur weil Eltern nicht berufstätig sind. Wie konkrete Auswahlkriterien bei Übernachfrage rechtlich bewertet werden, ist beim neuen Ganztagsanspruch noch nicht höchstrichterlich geklärt; sicher ist aber: der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder.
KoGa in der Praxis: So setzen Sie Ihre Kombieinrichtung um
Hier finden Sie den Fahrplan für Ihre Kommune – von Kooperationsvertrag und Betriebserlaubnis über Personal und Räume bis hin zu Betriebskosten- und Investitionsförderung.
- Laden Sie den aktuellen Musterkooperationsvertrag von der Website herunter.
- Füllen Sie den Vertrag in dreifacher Ausfertigung vollständig aus; unterschreiben Sie alle drei Exemplare.
- Vertrag an das StMAS senden
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Referat V1
Winzererstraße 9
80797 München
- Sobald die Verantwortlichen in StMAS Bayern und StMUK Bayern unterschrieben haben,
- erhalten Sie ein Exemplar für Ihre Unterlagen,
- geht ein Exemplar an die Bezirksregierung,
- geht ein Exemplar an die zuständige Betriebserlaubnisbehörde.
Damit Ihre Kombieinrichtung zügig starten kann, sollten Sie möglichst früh Kontakt mit der zuständigen Bezirksregierung oder der Kreisverwaltungsbehörde aufnehmen und dort
- die baulichen Anforderungen (zum Beispiel Räume, Außenspielflächen, Brandschutz) und
- die konzeptionellen Anforderungen (pädagogisches Konzept, Öffnungszeiten, Personaleinsatz) abstimmen.
So vermeiden Sie Verzögerungen im Verfahren und schaffen gute Bedingungen für Kinder, Eltern, Träger und Verwaltung.
Welche Genehmigungen brauchen Sie für eine Kombieinrichtung mit BayKiBiG‑Förderung?
Ein Kooperationsvertrag ist der erste Schritt zur Kombieinrichtung. Für eine Förderung nach dem BayKiBiG brauchen Sie außerdem geeignete Räume, ausreichend Personal und die nötigen Genehmigungen.
Die Betriebserlaubnis nach Paragraf 45 SGB VIII erteilen die Kreisverwaltungsbehörden bzw. die Regierungen; sie ist zugleich zentrale Fördervoraussetzung nach Artikel 19 BayKiBiG. Die schulaufsichtliche Genehmigung nach Paragraf 4 Schulbauverordnung erteilt ebenfalls die Regierung. Klären Sie bauliche und konzeptionelle Fragen frühzeitig mit Regierung oder Kreisverwaltungsbehörde. So vermeiden Sie Verzögerungen.
FAQs zu Kombieinrichtungen
Um eine Kombieinrichtung (KoGa) einzurichten, geht Ihre Kommune im Kern so vor:
- Bedarf klären: Gemeinsam mit Schule und Jugendamt den Ganztags‑ und Ferienbedarf ermitteln und einen politischen Grundsatzbeschluss fassen.
- Partner und Konzept festlegen: Einen Träger der Jugendhilfe als Kooperationspartner auswählen und mit der Schule ein gemeinsames pädagogisches Konzept, Raum‑ und Zeitkonzept sowie einen Kooperationsvertrag erarbeiten.
- Genehmigungen einholen: Für den Jugendhilfe‑Teil eine Betriebserlaubnis, für die schulischen Bereiche die schulaufsichtliche Genehmigung beantragen.
- Finanzierung und Start organisieren: Förderung (zum Beispiel nach BayKiBiG) und kommunale Mittel planen, Personal gewinnen und die Eltern über Angebot und Anmeldung informieren.
Ja, weil sie sich aus Schule und einer Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zusammensetzt. Die rein schulischen Bereiche benötigen eine Genehmigung gemäß der Schulbauverordnung (Paragraf 4). Für alle Aspekte, die den Kooperationspartner betreffen, ist eine Betriebserlaubnis nach dem SGB VIII (Paragraf 45) erforderlich.
Ja, unabhängig davon, welches Konzept ihr zugrunde liegt. Der Kooperationspartner sorgt für Nachmittags-, Randzeiten- und Ferienbetreuung auf Hort-Niveau.
In der flexiblen Variante betreut der Kooperationspartner die Kinder nach der Halbtagsgrundschule. In der rhythmisierten Variante besuchen die Kinder eine gebundene Ganztagsklasse und buchen Angebote für Randzeiten und Ferien beim Kooperationspartner. Sie können beide Varianten in einer Einrichtung anbieten.
Der Ganztagskooperationspartner erhält eine gesetzliche Förderung nach dem BayKiBiG – orientiert an den Buchungszeiten der Kinder. Ob darüber hinaus ein finanzieller Ausgleich nötig ist, prüfen Sie als Kommune. Ein mögliches Defizit können Sie übernehmen.
Nein, Sie können so viele Kombieinrichtungen einrichten, wie der lokale Bedarf es erfordert. Wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie Anspruch auf die reguläre gesetzliche Förderung. Das Förderverfahren läuft über das Programm KiBiG.web – die Einrichtung muss sich dort als Kooperativer Ganztag registrieren.
Nein, eine Förderkürzung wird durch den Kooperationsvertrag vermieden. Kombieinrichtungen gelten als Bildungseinrichtung – unabhängig davon, wie viele Stunden ein Kind pro Woche gebucht ist. Die übliche Voraussetzung, dass mehr als die Hälfte der Kinder mindestens 20 Stunden pro Woche und zwei Jahre lang betreut werden, entfällt hier. Aber: Für die kindbezogene Förderung muss jedes Kind mindestens fünf Stunden pro Woche gebucht sein.
Ja, Elternbeiträge sind auch bei Kombieinrichtungen eine Voraussetzung für die Betriebskostenförderung (BayKiBiG, Artikel 19).
Ja, Sie können Investitionen in Kombieinrichtungen nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG, Artikel 10) und aus dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau fördern lassen. Da Schule und Ganztagskooperationspartner das Gebäude gemeinsam nutzen, braucht es insgesamt weniger Räume – Mehrzweckräume, Mensen und Toiletten sind nur einmal nötig. Bei Fragen zur Investitionskostenförderung wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierungen.
